Gesetzesaktualisierungen

9 Gesetze aktualisiert am 18.07.2024

Gesetze 1-9 von 9

20 Paragrafen zu Burgenländisches Jagdgesetz 2017 (Bgld. JagdG 2017) aktualisiert


§ 171 Bgld. JagdG 2017

(1)Absatz einsDie mit Inkrafttreten des Gesetzes laufenden Funktionsperioden der Jagdausschüsse und der Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.(2)Absatz 2Bescheide nach dem Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl... mehr lesen...


§ 170 Bgld. JagdG 2017

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.(2)Absatz 2§ 12 Abs. 1 tritt mit 1. Februar 2023 in Kraft. Die im Jänner 2023 durchgeführten Abschüsse sind in den Abschusslisten des Jagdjahres 2022 zu vermerken.Paragraph 12, Absatz eins, tritt mit 1. Februar 2023 in Kraft. Die im Jänner... mehr lesen...


§ 168 Bgld. JagdG 2017

Die zur Leistung der Jagdabgabe Verpflichteten und die Jagdausschüsse haben dem Amt der Burgenländischen Landesregierung oder einer von ihm ermächtigten Stelle auf Verlangen alle mit der Bemessung der Jagdabgabe zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen. mehr lesen...


§ 162 Bgld. JagdG 2017

(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis 3 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von vier Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer1.Ziffer einsentgegen der Bestimmung des § 10 Abs. 3 ein umfriedetes Eigenjagdgebiet er... mehr lesen...


§ 158 Bgld. JagdG 2017

(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörden haben einen Jagdkataster über sämtliche Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete elektronisch zu führen, wobei die Datenbank von der Landesregierung zur Verfügung gestellt wird. Dabei hat der Kataster zwischen Genossenschafts- und Eigenjagdgebiet zu unter... mehr lesen...


§ 99 Bgld. JagdG 2017

(1)Absatz einsFür jeden Hegering sind eine Hegeringleiterin oder ein Hegeringleiter und ein oder zwei Vertrauenspersonen für die Dauer der Jagdperiode zu wählen. Dabei ist von den Wahlberechtigten auch festzulegen, wer im Verhinderungsfall von den Vertrauenspersonen die Hegeringleiterin oder den ... mehr lesen...


§ 95 Bgld. JagdG 2017

(1)Absatz einsVerboten ist1.Ziffer einsdie Jagd mita)Litera aLuftdruckwaffen, Armbrüsten, Bögen und Waffen, die für die jagdliche Verwendung nicht bestimmt sind;b)Litera bFaustfeuerwaffen, ausgenommen für Fangschüsse;c)Litera chalbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patrone... mehr lesen...


§ 89 Bgld. JagdG 2017

(1)Absatz einsDer oder dem Jagdausübungsberechtigten ist die Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb, wie von Futterstellen, Kirrungen, ständigen Ansitzen, Jagdhütten, Jagdsteigen, Wildzäunen und dergleichen nur mit Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers gestattet. Die Bezi... mehr lesen...


§ 86 Bgld. JagdG 2017

(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Überprüfung und Bewertung der getätigten Abschüsse von Amts wegen oder auf Antrag der Hegeringleiterin oder des Hegeringleiters, der Jagdleiterin oder des Jagdleiters, der oder des Eigenjagdberechtigten oder der Jagdverwalterin oder des Jagdverw... mehr lesen...


§ 84 Bgld. JagdG 2017

(1)Absatz einsDie oder der Jagdausübungsberechtigte hat den genehmigten oder verfügten Abschussplan in Zahl und Gliederung jährlich einzuhalten, wobei bei jenen Wildarten, für die ein Mindestabschuss vorgegeben ist, in jedem Jahr eine Übererfüllung des Mindestabschusses von 20% zulässig ist, wobe... mehr lesen...


§ 83 Bgld. JagdG 2017

Paragraph 83,(Anm.: außer Kraft mit LGBl. Nr. 38/2024)Anmerkung, außer Kraft mit Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2024,) mehr lesen...


§ 82 Bgld. JagdG 2017

(1)Absatz einsDie Wildstandregulierung von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) sowie von Auer-, Birk-, Hasel- und Trapphahnen ist nur auf Grund eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten oder verfügten Abschussplanes oder einer Abschussverfügung gemäß § 102 zulässig, wobei der A... mehr lesen...


§ 75 Bgld. JagdG 2017

(1)Absatz einsÜber das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung zum Jagdschutzorgan entscheidet die nach dem ordentlichen Wohnsitz der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn aber der ordentliche Wohnsitz außerhalb des Bundeslandes Burgenland liegt, die Bezir... mehr lesen...


§ 70 Bgld. JagdG 2017

(1)Absatz einsDer Jagdschutz bezweckt die Einhaltung der jagdgesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen. Er umfasst auch das Recht und die Pflicht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung durch Wilddiebstahl, Raubwild und Raubzeug. Unter Raubzeug sind sonstige dem ... mehr lesen...


§ 63 Bgld. JagdG 2017

(1)Absatz einsZur Jagdprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden,1.Ziffer einsdie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn sie die Zustimmung der gesetzlichen... mehr lesen...


§ 61 Bgld. JagdG 2017

(1)Absatz einsDie Jagdkarte hat Gültigkeit für das Bundesland Burgenland. Sie ist gültig, wenn sie für das laufende Jagdjahr den Nachweis über die Bezahlung der Jagdkartenabgabe und über den Bestand einer Jagdhaftpflichtversicherung enthält. Durch Einzahlung im laufenden Jagdjahr vor Ausübung der... mehr lesen...


§ 50 Bgld. JagdG 2017

(1)Absatz einsDer Pachtbetrag einschließlich eines im Sinne des § 18 Abs. 3 etwa entrichteten Entgeltes ist abzüglich der die Jagdgenossenschaft belastenden Kosten der Verwaltung auf alle Eigentümerinnen und Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke unter Zugrundelegung d... mehr lesen...


§ 37 Bgld. JagdG 2017

(1)Absatz einsDie Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses hat die im Wege des freien Übereinkommens erfolgte Verpachtung nach Ablauf der in § 36 Abs. 2 angeführten Frist mit allen Unterlagen unter Vorlage der Beschlüsse gemäß § 32 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 binnen fünf Werktagen der Bezirksverwalt... mehr lesen...


§ 32 Bgld. JagdG 2017

(1)Absatz einsDie Genossenschaftsjagd ist mit den sich aus den § 16 Abs. 7 und § 43 ergebenden AusnahmenDie Genossenschaftsjagd ist mit den sich aus den Paragraph 16, Absatz 7 und Paragraph 43, ergebenden Ausnahmen1.Ziffer einsim Wege des freien Übereinkommens (§ 36) oderim Wege des freien Überei... mehr lesen...


§ 3 Bgld. JagdG 2017

(1)Absatz einsWild im Sinne dieses Gesetzes ist:1.Ziffer einsHaarwild:Rot-, Reh-, Dam-, Muffel-, Schwarz-, Sika-, Gams- und Elchwild (Schalenwild);Feldhase, Wildkaninchen;Braunbär, Waschbär, Luchs, Marderhund, Dachs, Wolf, Fuchs, Goldschakal, Baum- oder Edelmarder, Stein- oder Hausmarder, Iltisse... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.07.24

13 Paragrafen zu Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO (K-KAO) aktualisiert


Anl. 1 K-KAO

(LGBl Nr 38/2020)Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 38 aus 2020,)Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.Artikel V(LGBl Nr 98/2020 iVm LGBl Nr 56/2022)Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenLandesgese... mehr lesen...


§ 86 K-KAO Verweisungen

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die jeweils in Geltung stehende Fassung.(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf die nachstehend genannten Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Verweisungen als solche in der nachstehe... mehr lesen...


§ 11 K-KAO Einholung von Stellungnahmen

(1)Absatz einsDer Landessanitätsrat ist in Verfahren zur Errichtung einer Krankenanstalt zu hören, sofern Auswirkungen auf die Versorgungsqualität zu erwarten sind und ein Bedarfsprüfungsverfahren durchzuführen ist.(2)Absatz 2Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die gesetzlichen Interessenvertretungen... mehr lesen...


§ 49a K-KAO Arzneimittelkommission

(1)Absatz einsDie Träger von Krankenanstalten haben in ihren Krankenanstalten eine Arzneimittelkommission - wenn sie mehrere Krankenanstalten betreiben, darf eine Arzneimittelkommission für mehrere oder für alle gemeinsam eingerichtet werden - zur Beratung über die Auswahl und den Einsatz von Arz... mehr lesen...


§ 49 K-KAO Arzneimittelvorrat

(1)Absatz einsIn öffentlichen Krankenanstalten, in denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, sind Arzneimittel, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind, entsprechend der von der Arzneimittelkommission gemäß § 49a erstellten Arzneimittelliste ausreichend zu bevorraten. ... mehr lesen...


§ 48 K-KAO Anstaltsambulanzen, ambulante Untersuchungen und Behandlungen

(1)Absatz einsIn öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z 1 und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn esIn öffentlichen Krankenanstalten der im Paragraph 2, Ziffer eins und 2 angeführten Arten sind... mehr lesen...


§ 34 K-KAO Krankengeschichten und sonstige

(1)Absatz einsFür jeden Patienten ist eine Krankengeschichte anzulegen, in welcher darzustellen sind:1.Ziffer einsDie Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese),2.Ziffer 2der Zustand des Patienten zur Zeit der Aufnahme (status praesens),3.Ziffer 3der Krankheitsverlauf (decursus morbi),4.Ziffer 4Art ... mehr lesen...


§ 29 K-KAO Technischer Sicherheitsbeauftragter

(1)Absatz einsDer Rechtsträger der Krankenanstalt hat eine fachlich geeignete Person zur Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt verwendeten medizinisch-technischen Geräte und technischen Einrichtungen zu bestellen (Technischer Sicherh... mehr lesen...


§ 15 K-KAO Betriebsbewilligung

(1)Absatz einsDer Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf einer Bewilligung der Landesregierung mit schriftlichem Bescheid. Diese darf nur erteilt werden, wenn:a)Litera adie Anstalt entsprechend der Errichtungsbewilligung (§ 6) errichtet worden ist und die vorgeschriebenen Auflagen un... mehr lesen...


§ 13 K-KAO Errichtung selbständiger Ambulatorien

(1)Absatz einsSelbständige Ambulatorien bedürfen zu ihrer Errichtung einer Bewilligung der Landesregierung; § 6 Abs. 2a und Abs. 4 §§ 7, 8 und §§ 10 bis 12 sind sinngemäß anzuwenden. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistun... mehr lesen...


§ 9 K-KAO Sachliche Voraussetzungen

(1)Absatz einsDie Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 und die Mindestanforderungen nach Abs. 3 erfüllt werden.Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz... mehr lesen...


§ 4 K-KAO Landes-Krankenanstaltenplan

(1)Absatz einsDie Landesregierung hat in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im § 23 Abs. 2 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes – G-ZG, BGBl. I Nr. 26/2017... mehr lesen...


§ 3a K-KAO Fachrichtungsbezogene Organisationsformen

(1)Absatz einsAbteilungen sind bettenführende Einrichtungen, die zeitlich uneingeschränkt zu betreiben sind und die im Rahmen der Abdeckung des fachrichtungsbezogenen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 die jederzeitige Verfügbarkeit fachärztlic... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.07.24

18 Paragrafen zu Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz - K-MEKG 2002 (K-MEKG 2002) aktualisiert


Anl. 1 K-MEKG 2002

(LGBl Nr 44/2024)Inkrafttretens- und SchlussbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 44 aus 2024,)Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen(1)Absatz einsArt. I Z 1 bis 8, 11, 13, 16 bis 24, 26 (betreffend §§ 19, 20, 21, 28, 32, 35, 36, 37, 41, 45 K-MEKG in der Fassung dieses Gesetzes) treten mit dem der Ku... mehr lesen...


§ 52 K-MEKG 2002 Verweise

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden... mehr lesen...


§ 51 K-MEKG 2002 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 89/654/EWG über Mindesvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten, ABl Nr L 393 vom 30. Dezember 1989, S 1;2.Ziffer 2Richtlinie 92/85/EWG über die Durchfüh... mehr lesen...


§ 45 K-MEKG 2002

Karenz des Dienstnehmers anstellevon Teilzeitbeschäftigung(1)Absatz einsKommt zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung zustande, so kann der Dienstnehmer dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass era)Litera aanstelle der Teilzeitbes... mehr lesen...


§ 43 K-MEKG 2002

Anspruch des Dienstnehmersauf Teilzeitbeschäftigung(1)Absatz einsDer Dienstnehmer hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes.(2)Absatz 2Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, w... mehr lesen...


§ 41 K-MEKG 2002 Spätere Geltendmachung der Karenz

(1)Absatz einsLehnt der Dienstgeber der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Dienstnehmer für diese Zeit, längstens jedoch bis zu den in § 35 Abs. 1 und Abs. 1a und § 36 Abs. 1 genannten Zeitpunk... mehr lesen...


§ 37 K-MEKG 2002 Aufgeschobene Karenz des Dienstnehmers

(1)Absatz einsDer Dienstnehmer kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass er drei Monate seiner Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht. Dabei sind die dienstlichen Interessen unter Bedachtnahme auf den Anlass der Inanspruchnahme der Karenz zu berücksich... mehr lesen...


§ 36 K-MEKG 2002

Teilung der Karenz zwischenVater und Mutter(1)Absatz einsDie Karenz nach § 35 kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Ein Karenzteil muss mi... mehr lesen...


§ 35 K-MEKG 2002 Väter-Karenz

(1)Absatz einsDem Dienstnehmer ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall der Bezüge bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt; eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz du... mehr lesen...


§ 34 K-MEKG 2002 Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen

(1)Absatz einsAuf Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 anzuwenden.Auf Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nach Maßgabe der A... mehr lesen...


§ 32 K-MEKG 2002 Spätere Geltendmachung der Karenz

(1)Absatz einsLehnt der Dienstgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zu den in § 19 Abs. 3 und 3a und § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkten Karenz in Anspruch nehmen.Lehnt der... mehr lesen...


§ 29 K-MEKG 2002

Kündigungs- und Entlassungsschutzbei Teilzeitbeschäftigung(1)Absatz einsDer Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 14 und 17 beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung. Er dauert bis vier Wochen nach dem... mehr lesen...


§ 28 K-MEKG 2002

Karenz anstelle von Teilzeitbeschäftigung(1)Absatz einsKommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung zustande, so kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie1.Ziffer einsanstelle der Teilzeitbeschäftigun... mehr lesen...


§ 26 K-MEKG 2002

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung(1)Absatz einsDie Dienstnehmerin hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes.(2)Absatz 2Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die dienst... mehr lesen...


§ 24 K-MEKG 2002 Gemeinsame Vorschriften zur Karenz

(1)Absatz einsDie Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz 1988, BGBl Nr 400/1988, in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den kein... mehr lesen...


§ 21 K-MEKG 2002 Aufgeschobene Karenz

(1)Absatz einsDie Dienstnehmerin kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass sie drei Monate ihrer Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht. Dabei sind die dienstlichen Interessen und die Erfordernisse des Anlasses der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. A... mehr lesen...


§ 20 K-MEKG 2002

Teilung der Karenz zwischen Mutterund Vater(1)Absatz einsDie Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate b... mehr lesen...


§ 19 K-MEKG 2002 Karenz

(1)Absatz einsDer Dienstnehmerin, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr Verlangen eine Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zu gewähren.(2)Absatz 2Die Karenz beginnt frühestens1.Ziffer einsim Anschluss an die Frist des § 8 Abs. 1 und 2 oder,im Anschluss an die Frist des ... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.07.24

7 Paragrafen zu Salzburger Gleichbehandlungsgesetz (Sbg. GBG) aktualisiert


§ 54 Sbg. GBG

(1)Absatz einsDie §§ 2 Abs 2, 3 Abs 1 und 7, 18, 19a, 20 Abs 1 bis 3, 22 Abs 2, 33 Abs 2, 36 Abs 1 und 40 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2009 treten mit 1. Mai 2009 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz 2,, 3 Absatz eins und 7, 18, 19a, 20 Absatz eins bis 3, 22 Absatz 2,, 33 Absatz 2,,... mehr lesen...


§ 38 Sbg. GBG

(1)Absatz einsDie oder der Vorsitzende hat die jeweilige Kommission nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder oder die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes verlangen.(2)Absatz 2Die Kommissionsmitglieder sind rechtzeitig ... mehr lesen...


§ 47 Sbg. GBG

(1)Absatz einsFür Gemeindebedienstete ist eine Gleichbehandlungskommission beim Amt der Landesregierung einzurichten.(2)Absatz 2Der Kommission gehören als Mitglieder an:1.Ziffer einseine Person aus der für Gemeindeangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung;2.Ziffer 2eine ... mehr lesen...


§ 39 Sbg. GBG

(1)Absatz einsDie Landesregierung hat zur Wahrnehmung der im § 40 angeführten Aufgaben eine Gleichbehandlungsstelle einzurichten, die aus der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten als Leiterin oder Leiter und der erforderlichen Anzahl an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besteht.Die Landesregier... mehr lesen...


§ 36 Sbg. GBG

(1)Absatz einsAuf Antrag einer der im Abs 2 genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat die jeweils zuständige Kommission ein Gutachten zu erstatten, obAuf Antrag einer der im Absatz 2, genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat die jeweils zuständige Kommissi... mehr lesen...


§ 34 Sbg. GBG

(1)Absatz einsBeim Amt der Landesregierung sind folgende Gleichbehandlungskommissionen einzurichten:1.Ziffer einsdie Gleichbehandlungskommission für die Landesverwaltung (Abs. 2);die Gleichbehandlungskommission für die Landesverwaltung (Absatz 2,);2.Ziffer 2die Gleichbehandlungskommission für die... mehr lesen...


Salzburger Gleichbehandlungsgesetz (Sbg. GBG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 59/2024 § 0 gültig von 04.04.2020 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 38/2020 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.07.24

4 Paragrafen zu Bediensteten-Schutzgesetz (S-BSG) aktualisiert


§ 58 S-BSG

(1)Absatz einsDie §§ 2, 6 Abs. 3, 13a, 21 Abs. 3, 22 Abs. 3, 38 Abs. 3, 47a, 48 Abs. 5 und 54 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.Die Paragraphen 2,, 6 Absatz 3,, 13a, 21 Absatz 3,, 22 Absatz 3,, 38 Absatz 3,, 47a, 48 Absatz 5 und 54 Absatz 5, in ... mehr lesen...


§ 56 S-BSG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:1.Ziffer einsRichtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl Nr L 183 vom 29. Juni 1989, in der Fassung de... mehr lesen...


§ 37 S-BSG

Die Landesregierung hat in Durchführung des 4. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:1.Ziffer einsdie Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen, sowie die Tätigkeiten, bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind;2.Ziffer 2die Zeitabstände, in denen... mehr lesen...


§ 29 S-BSG

(1)Absatz einsDie Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung für Arbeitsmittel näher zu regeln:1.Ziffer einsdie Aufstellung von Arbeitsmitteln,2.Ziffer 2die Benützung von Arbeitsmitteln,3.Ziffer 3gefährliche Arbeitsmittel,4.Ziffer 4die Prüfung von Arbeitsmitteln,5.Zif... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.07.24

2 Paragrafen zu Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013 (Stmk. HAG 2013) aktualisiert


§ 17a Stmk. HAG 2013 Inkrafttreten von Novellen

(1)Absatz einsIn der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 147/2013 sind § 2, § 5, § 14 Abs. 2, § 18, § 7 Abs. 1a und § 17 Abs. 3 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 147 aus 2013, sind Paragraph 2,, Paragraph 5,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 18,, ... mehr lesen...


§ 5 Stmk. HAG 2013 Abgabenbegünstigung

(1)Absatz einsZuverlässigen Hundezüchterinnen/Hundezüchtern, die nachweislich ausschließlich rassereine Hunde und zwar mindestens je zwei von derselben Rasse, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, kann auf ihren Antrag die Begünstigung einer Ermäßigung der nach § 2 Abs. 1 festzusetzenden ... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.07.24

2 Paragrafen zu Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004 (StAWG 2004) aktualisiert


§ 22a StAWG 2004 Inkrafttreten von Novellen

(1)Absatz einsDie Änderung des § 20 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2006 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.Die Änderung des Paragraph 20, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006, tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.(2)Absatz 2In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 87/2014 treten in Kraft:In de... mehr lesen...


§ 13 StAWG 2004 Gebühren und Kostenersätze

(1)Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt, für die Benützung der Einrichtungen und Anlagen der Abfuhr und der Behandlung der Siedlungsabfälle Gebühren einzuheben, wobei sich diese an den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes zu orientieren haben.(2)Absatz 2Die Verpflichtung zur Entrichtung d... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.07.24

2 Paragrafen zu Steiermärkisches Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 (Stmk. GWG 1971) aktualisiert


§ 13 Stmk. GWG 1971 Inkrafttreten von Novellen

(1)Absatz einsDie Neufassung der Überschrift des Abschnittes I, des § 1 Abs. 1, des § 3 Abs. 2 und des § 11a durch die Novelle LGBl. Nr. 82/1995 ist am 1. Dezember 1995 in Kraft getreten.Die Neufassung der Überschrift des Abschnittes römisch eins, des Paragraph eins, Absatz eins,, des Paragraph 3... mehr lesen...


§ 5 Stmk. GWG 1971

Paragraph 5,(1)Absatz einsDie Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses für die Herstellung der Anschlußleitung von der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung eine einmalige A... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.07.24

5 Paragrafen zu Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler (T-BOG) aktualisiert


§ 78 T-BOG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. September 1977 in Kraft.Dieses Gesetz tritt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, mit 1. September 1977 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 34 bis 38 und 44 bis 46 treten mit 1. Jänner 1978 in Kraft.Die Par... mehr lesen...


§ 76a T-BOG Verweisungen

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fas... mehr lesen...


§ 49 T-BOG Heimkostenbeiträge

(1)Absatz einsFür die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eines Berufsschülers in einem Schülerheim hat der gesetzliche Heimerhalter ein Entgelt (Heimkostenbeitrag) einzuheben. Sofern der Heimkostenbeitrag nicht vom Lehrberechtigten zu tragen ist, ist dieser von dem für den Schüler Unterhalt... mehr lesen...


§ 30 T-BOG Verwendungsbewilligung

(1)Absatz einsWurden die Planunterlagen für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden nach § 29 Abs. 1 bewilligt, so dürfen diese Schulgebäude unbeschadet der nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Benützungsbewilligung für Berufsschulzwecke verwendet werden.Wurden die Planunterlagen... mehr lesen...


§ 16 T-BOG Lehrer

(1)Absatz einsDer Unterricht an den Berufsschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.(2)Absatz 2Der Unterricht für Pflegeassistenzberufe in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen ist durch Fachlehrer zu erteilen, die zur Unterrichtserteilung nach den Bestimmungen der Pflegeas... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.07.24
Gesetze 1-9 von 9