§ 25 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Haushaltsüberwachung

§ 25

(1) Zur Überwachung des Eingangs der angeordneten Einnahmen und der Einhaltung der veranschlagten Ausgabenbeträge haben die Anordnungsbefugten nach der im Voranschlag vorgesehenen Ordnung Kontrollaufzeichnungen zu führen (zB Haushaltsüberwachungsliste)§ 25 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. In diesen Kontrollaufzeichnungen sind auch die Bestellungen und ihre Abwicklung nachzuweisen. Die Aufzeichnungen der Haushaltsüberwachung sind innerhalb des Haushaltsjahres mit den Sachbüchern abzustimmen; die Kontrollaufzeichnungen können auch zentral geführt werden.

(2) Der Verpflichtung zur Haushaltsüberwachung wird auch dadurch entsprochen, daß die Einhaltung der angeordneten Einnahmen und Ausgaben anhand des laufend geführten Sachbuches nach Soll und Ist unter Berücksichtigung der Bestellungen und deren Abwicklung überprüft wird.

(3) Diese Unterlagen sind Grundlage für den gemäß § 24 Abs 3 Z 7 erforderlichen Bedeckungsvermerk auf den Zahlungsanordnungen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.1998 bis 31.12.2019
Haushaltsüberwachung

§ 25

(1) Zur Überwachung des Eingangs der angeordneten Einnahmen und der Einhaltung der veranschlagten Ausgabenbeträge haben die Anordnungsbefugten nach der im Voranschlag vorgesehenen Ordnung Kontrollaufzeichnungen zu führen (zB Haushaltsüberwachungsliste)§ 25 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. In diesen Kontrollaufzeichnungen sind auch die Bestellungen und ihre Abwicklung nachzuweisen. Die Aufzeichnungen der Haushaltsüberwachung sind innerhalb des Haushaltsjahres mit den Sachbüchern abzustimmen; die Kontrollaufzeichnungen können auch zentral geführt werden.

(2) Der Verpflichtung zur Haushaltsüberwachung wird auch dadurch entsprochen, daß die Einhaltung der angeordneten Einnahmen und Ausgaben anhand des laufend geführten Sachbuches nach Soll und Ist unter Berücksichtigung der Bestellungen und deren Abwicklung überprüft wird.

(3) Diese Unterlagen sind Grundlage für den gemäß § 24 Abs 3 Z 7 erforderlichen Bedeckungsvermerk auf den Zahlungsanordnungen.

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