§ 59 ÄKWO 2006 Nachwahl bei Tod und Rücktritt von Organen im Bereich der Ärztekammern in den Bundesländern

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2006 bis 31.12.9999

(1) Bei Tod oder Rücktritt des Präsidenten (der Präsidentin) hat die Vollversammlung spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Präsidenten (eine neue Präsidentin) nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu wählen.

(2) Bei Tod oder Rücktritt des (der) von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidenten (Vizepräsidentin) hat die Vollversammlung spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Vizepräsidenten (eine neue Vizepräsidentin) nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu wählen.

(3) Bei Tod oder Rücktritt eines Kurienobmanns (einer Kurienobfrau) hat die betreffende Kurienversammlung spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Kurienobmann (eine neue Kurienobfrau) nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu wählen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2006 bis 31.12.9999

(1) Bei Tod oder Rücktritt des Präsidenten (der Präsidentin) hat die Vollversammlung spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Präsidenten (eine neue Präsidentin) nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu wählen.

(2) Bei Tod oder Rücktritt des (der) von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidenten (Vizepräsidentin) hat die Vollversammlung spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Vizepräsidenten (eine neue Vizepräsidentin) nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu wählen.

(3) Bei Tod oder Rücktritt eines Kurienobmanns (einer Kurienobfrau) hat die betreffende Kurienversammlung spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Kurienobmann (eine neue Kurienobfrau) nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu wählen.

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