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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Auf zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens anhängige Verfahren ist dieses Bundesgesetz weiterhin, längstens jedoch bis Ablauf des 31. Dezember 2008 anzuwenden.
(2) Auf zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens anhängige Verfahren ist dieses Bundesgesetz weiterhin, längstens jedoch bis Ablauf des 31. Dezember 2008 anzuwenden.