Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ berechtigt sind, dürfen
|
| |||||||||
|
|
(3) Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ oder des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“ berechtigt sind, dürfen das Wort „Ingenieur“ auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen führen.
(4) Vereinigungen und Körperschaften dürfen die Bezeichnung „Ingenieur“, auch in Kurzform, nur dann in ihrem Namen führen, wenn die Mehrzahl ihrer ordentlichen Mitglieder die Standesbezeichnung „Ingenieur“ oder den akademischen Grad „Diplom-Ingenieur“ führen darf oder bundesgesetzliche Vorschriften die Vereinigungen und Körperschaften hiezu berechtigen.
(2) Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ berechtigt sind, dürfen
|
| |||||||||
|
|
(3) Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ oder des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“ berechtigt sind, dürfen das Wort „Ingenieur“ auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen führen.
(4) Vereinigungen und Körperschaften dürfen die Bezeichnung „Ingenieur“, auch in Kurzform, nur dann in ihrem Namen führen, wenn die Mehrzahl ihrer ordentlichen Mitglieder die Standesbezeichnung „Ingenieur“ oder den akademischen Grad „Diplom-Ingenieur“ führen darf oder bundesgesetzliche Vorschriften die Vereinigungen und Körperschaften hiezu berechtigen.