§ 14 IngG 2006 (weggefallen)

Ingenieurgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
Paragraph 14,§ 14 IngG 2006 (1weggefallen) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller

  1. 1.Ziffer einsdie Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgelegt hat,
  2. 2.Ziffer 2nach der Reifeprüfung eine mindestens sechsjährige Berufspraxis, bei der die an der höheren technischen Lehranstalt erworbenen, für das Fachgebiet wesentlichen technischen Kenntnisse anzuwenden waren, zurückgelegt hat,
  3. 3.Ziffer 3durch die Vorlage einer schriftlichen Arbeit auf seinem Fachgebiet eingehende und umfassende Kenntnisse nachweist und
  4. 4.Ziffer 4eine fachliche Prüfung vor Sachverständigen erfolgreich abgelegt hat.
  1. (2)Absatz 2Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HLFL-Ingenieur“ ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller
    1. 1.Ziffer einsdie Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt erfolgreich abgelegt hat,
    2. 2.Ziffer 2nach der Reifeprüfung eine mindestens sechsjährige Berufspraxis, bei der die an der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt erworbenen, für das Fachgebiet wesentlichen Kenntnisse anzuwenden waren, zurückgelegt hat,
    3. 3.Ziffer 3durch die Vorlage einer schriftlichen Arbeit auf seinem Fachgebiet eingehende und umfassende Kenntnisse nachweist und
    4. 4.Ziffer 4eine fachliche Prüfung vor Sachverständigen erfolgreich abgelegt hat.
  2. (3)Absatz 3Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 kann auch durch die erfolgreich abgelegte Reife- oder Abschlussprüfung nach ausländischen Lehrplänen nachgewiesen werden, wenn diese Prüfung gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne für die in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 genannten Lehranstalten vorsehen, umfasst.Die Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, kann auch durch die erfolgreich abgelegte Reife- oder Abschlussprüfung nach ausländischen Lehrplänen nachgewiesen werden, wenn diese Prüfung gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne für die in Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, genannten Lehranstalten vorsehen, umfasst.
seit 01.01.2007 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 25.07.2006 bis 31.12.2006
Paragraph 14,§ 14 IngG 2006 (1weggefallen) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller

  1. 1.Ziffer einsdie Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgelegt hat,
  2. 2.Ziffer 2nach der Reifeprüfung eine mindestens sechsjährige Berufspraxis, bei der die an der höheren technischen Lehranstalt erworbenen, für das Fachgebiet wesentlichen technischen Kenntnisse anzuwenden waren, zurückgelegt hat,
  3. 3.Ziffer 3durch die Vorlage einer schriftlichen Arbeit auf seinem Fachgebiet eingehende und umfassende Kenntnisse nachweist und
  4. 4.Ziffer 4eine fachliche Prüfung vor Sachverständigen erfolgreich abgelegt hat.
  1. (2)Absatz 2Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HLFL-Ingenieur“ ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller
    1. 1.Ziffer einsdie Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt erfolgreich abgelegt hat,
    2. 2.Ziffer 2nach der Reifeprüfung eine mindestens sechsjährige Berufspraxis, bei der die an der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt erworbenen, für das Fachgebiet wesentlichen Kenntnisse anzuwenden waren, zurückgelegt hat,
    3. 3.Ziffer 3durch die Vorlage einer schriftlichen Arbeit auf seinem Fachgebiet eingehende und umfassende Kenntnisse nachweist und
    4. 4.Ziffer 4eine fachliche Prüfung vor Sachverständigen erfolgreich abgelegt hat.
  2. (3)Absatz 3Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 kann auch durch die erfolgreich abgelegte Reife- oder Abschlussprüfung nach ausländischen Lehrplänen nachgewiesen werden, wenn diese Prüfung gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne für die in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 genannten Lehranstalten vorsehen, umfasst.Die Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, kann auch durch die erfolgreich abgelegte Reife- oder Abschlussprüfung nach ausländischen Lehrplänen nachgewiesen werden, wenn diese Prüfung gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne für die in Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, genannten Lehranstalten vorsehen, umfasst.
seit 01.01.2007 weggefallen.

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