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Ein Wirtschaftsbeteiligter ist jede natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihres Berufs oder ihres Gewerbes Zinszahlungen tätigt.
(2) Jegliche in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zu Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszahlung zu Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt im Zeitpunkt der Zahlung mit dieser Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstelle (Zahlstelle kraft Vereinnahmung). Werden Zinsen an eine solche Einrichtung, der die Wahlmöglichkeit des § 4 Abs. 3 nicht eingeräumt wurde, gezahlt oder einem Konto einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten sie als Zinszahlung durch diese Einrichtung. Wenn eine Zahlstelle kraft Vereinnahmung, später Zinsen an den wirtschaftlichen Eigentümer zahlt, oder zu seinen Gunsten einzieht, unterliegt diese Zinszahlung nicht diesem Bundesgesetz.
Wenn ein Wirtschaftsbeteiligter an eine Einrichtung Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu deren Gunsten einzieht und auf Grund beweiskräftiger und von der Einrichtung vorgelegter offizieller Unterlagen Grund zu der Annahme hat, dass
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(3) Einrichtungen im Sinne des Abs. 2 können schriftlich beantragen, sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes als OGAW im Sinne des Abs. 2 Z 3 behandeln zu lassen (Opting In). Auf Grund eines schriftlichen Antrags wird der Einrichtung im Sinne von Abs. 2 vom zuständigen Finanzamt ein entsprechender Nachweis ausgestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung das für die Ausstellung der diesbezüglichen Nachweise zuständige Finanzamt zu bestimmen. Wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassene Einrichtung im Sinne von Abs. 2 diese Option ausgeübt hat, so hat sie dem inländischen Wirtschaftsbeteiligten, der Zinsen auszahlt oder zu ihren Gunsten einzieht, einen Nachweis über die Ausübung der Option vorzulegen.
(4) Die von Abs. 2 Z 1 ausgenommenen juristischen Personen sind:
in Finnland: avoin yhtiö (Ay) und kommandiittiyhtiö (Ky)/öppet bolag und kommanditbolag.
in Schweden: handelsbolag (HB) und kommanditbolag (KB).
Ein Wirtschaftsbeteiligter ist jede natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihres Berufs oder ihres Gewerbes Zinszahlungen tätigt.
(2) Jegliche in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zu Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszahlung zu Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt im Zeitpunkt der Zahlung mit dieser Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstelle (Zahlstelle kraft Vereinnahmung). Werden Zinsen an eine solche Einrichtung, der die Wahlmöglichkeit des § 4 Abs. 3 nicht eingeräumt wurde, gezahlt oder einem Konto einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten sie als Zinszahlung durch diese Einrichtung. Wenn eine Zahlstelle kraft Vereinnahmung, später Zinsen an den wirtschaftlichen Eigentümer zahlt, oder zu seinen Gunsten einzieht, unterliegt diese Zinszahlung nicht diesem Bundesgesetz.
Wenn ein Wirtschaftsbeteiligter an eine Einrichtung Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu deren Gunsten einzieht und auf Grund beweiskräftiger und von der Einrichtung vorgelegter offizieller Unterlagen Grund zu der Annahme hat, dass
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(3) Einrichtungen im Sinne des Abs. 2 können schriftlich beantragen, sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes als OGAW im Sinne des Abs. 2 Z 3 behandeln zu lassen (Opting In). Auf Grund eines schriftlichen Antrags wird der Einrichtung im Sinne von Abs. 2 vom zuständigen Finanzamt ein entsprechender Nachweis ausgestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung das für die Ausstellung der diesbezüglichen Nachweise zuständige Finanzamt zu bestimmen. Wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassene Einrichtung im Sinne von Abs. 2 diese Option ausgeübt hat, so hat sie dem inländischen Wirtschaftsbeteiligten, der Zinsen auszahlt oder zu ihren Gunsten einzieht, einen Nachweis über die Ausübung der Option vorzulegen.
(4) Die von Abs. 2 Z 1 ausgenommenen juristischen Personen sind:
in Finnland: avoin yhtiö (Ay) und kommandiittiyhtiö (Ky)/öppet bolag und kommanditbolag.
in Schweden: handelsbolag (HB) und kommanditbolag (KB).