§ 6 EU-FinStrVG (weggefallen)

EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2014 bis 31.12.9999
Kann der Verpflichtete den Nachweis für eine teilweise oder vollständig geleistete Zahlung in einem Staat erbringen, so hat sich die Vollstreckungsbehörde nach dem Verfahren des § 4 Abs. 4 § 6 EU-FinStrVGmit der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats ins Einvernehmen zu setzen (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. Jeder in einem Staat in welcher Weise auch immer eingetriebene Teil der Geldstrafe oder Geldbuße ist voll auf den einzutreibenden Geldbetrag anzurechnen.

Stand vor dem 29.12.2014

In Kraft vom 26.03.2009 bis 29.12.2014
Kann der Verpflichtete den Nachweis für eine teilweise oder vollständig geleistete Zahlung in einem Staat erbringen, so hat sich die Vollstreckungsbehörde nach dem Verfahren des § 4 Abs. 4 § 6 EU-FinStrVGmit der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats ins Einvernehmen zu setzen (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. Jeder in einem Staat in welcher Weise auch immer eingetriebene Teil der Geldstrafe oder Geldbuße ist voll auf den einzutreibenden Geldbetrag anzurechnen.

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