§ 34 EnFG (weggefallen)

Energieförderungsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Paragraph 34,

§ 9 § 34 EnFGist auch auf die im § 8 des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 19/1970, genannten Unternehmen anzuwenden seit 31.12.2018 weggefallen. Paragraph 9, ist auch auf die im Paragraph 8, des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1970,, genannten Unternehmen anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.2018
Paragraph 34,

§ 9 § 34 EnFGist auch auf die im § 8 des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 19/1970, genannten Unternehmen anzuwenden seit 31.12.2018 weggefallen. Paragraph 9, ist auch auf die im Paragraph 8, des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1970,, genannten Unternehmen anzuwenden.

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