§ 21 ÄKWO 2006

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2006 bis 31.12.9999

Die Vollversammlung der Ärztekammer hat bis längstens zwölf Wochen vor Ablauf der Funktionsperiode oder gleichzeitig mit dem Beschluss auf Auflösung der Vollversammlung die Vornahme der Wahl der Vollversammlung anzuordnen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2006 bis 31.12.9999

Die Vollversammlung der Ärztekammer hat bis längstens zwölf Wochen vor Ablauf der Funktionsperiode oder gleichzeitig mit dem Beschluss auf Auflösung der Vollversammlung die Vornahme der Wahl der Vollversammlung anzuordnen.

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