§ 15 FTEG (weggefallen)

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
§ 15 FTEG (1weggefallen) Für Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichtenseit 26.04.2017 weggefallen.

(2) Die Gebühren für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 28.11.2001 bis 25.04.2017
§ 15 FTEG (1weggefallen) Für Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichtenseit 26.04.2017 weggefallen.

(2) Die Gebühren für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

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