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(1) Die Gültigkeit derNach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl kann von jeder zur Wahl zugelassenen wahlwerbenden Gruppe durch die zustellungsbevollmächtigte Persongemäß Art. 141 B-VG innerhalb von zwei Wochen nachab dem auf die Kundmachung des Wahlergebnisses bei der zuständigen Landesregierung beeinspruchtfolgenden Werktag von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Der Einspruch ist zu begründen.
(3) Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landesregierung
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(4) Findet die Landesregierung keinen Anlass zur Richtigstellung, so hat sie den Einspruch abzuweisen.
(5) Gegen die Entscheidung der Landesregierung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(1) Die Gültigkeit derNach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl kann von jeder zur Wahl zugelassenen wahlwerbenden Gruppe durch die zustellungsbevollmächtigte Persongemäß Art. 141 B-VG innerhalb von zwei Wochen nachab dem auf die Kundmachung des Wahlergebnisses bei der zuständigen Landesregierung beeinspruchtfolgenden Werktag von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Der Einspruch ist zu begründen.
(3) Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landesregierung
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(4) Findet die Landesregierung keinen Anlass zur Richtigstellung, so hat sie den Einspruch abzuweisen.
(5) Gegen die Entscheidung der Landesregierung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.