§ 57 ÄKWO 2006

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Gültigkeit derNach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl kann von jeder zur Wahl zugelassenen wahlwerbenden Gruppe durch die zustellungsbevollmächtigte Persongemäß Art. 141 B-VG innerhalb von zwei Wochen nachab dem auf die Kundmachung des Wahlergebnisses bei der zuständigen Landesregierung beeinspruchtfolgenden Werktag von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Der Einspruch ist zu begründen.

(2) Wird ein solcher Einspruch erhoben, so hat die Landesregierung auf Grund des ihr vorliegenden Wahlaktes das Wahlergebnis zu überprüfen.

(3) Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landesregierung

1.

das Ergebnis richtig zu stellen,

2.

die Kundmachung des Wahlergebnisses und der Mandatsverteilung für nichtig zu erklären und

3.

das richtige Ergebnis kundzumachen.

(4) Findet die Landesregierung keinen Anlass zur Richtigstellung, so hat sie den Einspruch abzuweisen.

(5) Gegen die Entscheidung der Landesregierung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Stand vor dem 01.12.2016

In Kraft vom 01.12.2006 bis 01.12.2016

(1) Die Gültigkeit derNach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl kann von jeder zur Wahl zugelassenen wahlwerbenden Gruppe durch die zustellungsbevollmächtigte Persongemäß Art. 141 B-VG innerhalb von zwei Wochen nachab dem auf die Kundmachung des Wahlergebnisses bei der zuständigen Landesregierung beeinspruchtfolgenden Werktag von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Der Einspruch ist zu begründen.

(2) Wird ein solcher Einspruch erhoben, so hat die Landesregierung auf Grund des ihr vorliegenden Wahlaktes das Wahlergebnis zu überprüfen.

(3) Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landesregierung

1.

das Ergebnis richtig zu stellen,

2.

die Kundmachung des Wahlergebnisses und der Mandatsverteilung für nichtig zu erklären und

3.

das richtige Ergebnis kundzumachen.

(4) Findet die Landesregierung keinen Anlass zur Richtigstellung, so hat sie den Einspruch abzuweisen.

(5) Gegen die Entscheidung der Landesregierung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

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