§ 57 ÄKWO 2006 Anfechtung der Wahl

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.12.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gültigkeit der Wahl kann von jeder zur Wahl zugelassenen wahlwerbenden Gruppe durch die zustellungsbevollmächtigte Person innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses bei der zuständigen Landesregierung beeinsprucht werden. Der Einspruch ist zu begründen.
  2. (2)Absatz 2Wird ein solcher Einspruch erhoben, so hat die Landesregierung auf Grund des ihr vorliegenden Wahlaktes das Wahlergebnis zu überprüfen.
  3. (3)Absatz 3Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landesregierung
    1. 1.Ziffer einsdas Ergebnis richtig zu stellen,
    2. 2.Ziffer 2die Kundmachung des Wahlergebnisses und der Mandatsverteilung für nichtig zu erklären und
    3. 3.Ziffer 3das richtige Ergebnis kundzumachen.
  4. (4)Absatz 4Findet die Landesregierung keinen Anlass zur Richtigstellung, so hat sie den Einspruch abzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Gegen die Entscheidung der Landesregierung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 57.Paragraph 57,

Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG innerhalb von zwei Wochen ab dem auf die Kundmachung folgenden Werktag von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Artikel 141, B-VG innerhalb von zwei Wochen ab dem auf die Kundmachung folgenden Werktag von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

Stand vor dem 01.12.2016

In Kraft vom 01.12.2006 bis 01.12.2016
  1. (1)Absatz einsDie Gültigkeit der Wahl kann von jeder zur Wahl zugelassenen wahlwerbenden Gruppe durch die zustellungsbevollmächtigte Person innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses bei der zuständigen Landesregierung beeinsprucht werden. Der Einspruch ist zu begründen.
  2. (2)Absatz 2Wird ein solcher Einspruch erhoben, so hat die Landesregierung auf Grund des ihr vorliegenden Wahlaktes das Wahlergebnis zu überprüfen.
  3. (3)Absatz 3Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landesregierung
    1. 1.Ziffer einsdas Ergebnis richtig zu stellen,
    2. 2.Ziffer 2die Kundmachung des Wahlergebnisses und der Mandatsverteilung für nichtig zu erklären und
    3. 3.Ziffer 3das richtige Ergebnis kundzumachen.
  4. (4)Absatz 4Findet die Landesregierung keinen Anlass zur Richtigstellung, so hat sie den Einspruch abzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Gegen die Entscheidung der Landesregierung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 57.Paragraph 57,

Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG innerhalb von zwei Wochen ab dem auf die Kundmachung folgenden Werktag von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Artikel 141, B-VG innerhalb von zwei Wochen ab dem auf die Kundmachung folgenden Werktag von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

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