Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen im Mitgliedstaat der Zahlstelle mit Quellensteuer belastet, so wird diese Quellensteuer auf die nach innerstaatlichem Recht von den Zinseinkünften zu erhebende Steuer angerechnet. Übersteigt der Betrag der im Mitgliedstaat der Zahlstelle einbehaltenen Steuer den Betrag der nach innerstaatlichem Recht geschuldeten Steuer, so wird dieser Differenzbetrag dem wirtschaftlichen Eigentümer erstattet.
(3) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen über die Quellensteuer nach der Richtlinie 2003/48/EG hinaus noch mit anderen Arten von Quellensteuern belastet und ist nach dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen eine Anrechnung der Quellensteuer vorgesehen, so erfolgt die Anrechnung einer solchen anderen Quellensteuer vor der Durchführung des Verfahrens gemäß Abs. 2.
(2) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen im Mitgliedstaat der Zahlstelle mit Quellensteuer belastet, so wird diese Quellensteuer auf die nach innerstaatlichem Recht von den Zinseinkünften zu erhebende Steuer angerechnet. Übersteigt der Betrag der im Mitgliedstaat der Zahlstelle einbehaltenen Steuer den Betrag der nach innerstaatlichem Recht geschuldeten Steuer, so wird dieser Differenzbetrag dem wirtschaftlichen Eigentümer erstattet.
(3) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen über die Quellensteuer nach der Richtlinie 2003/48/EG hinaus noch mit anderen Arten von Quellensteuern belastet und ist nach dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen eine Anrechnung der Quellensteuer vorgesehen, so erfolgt die Anrechnung einer solchen anderen Quellensteuer vor der Durchführung des Verfahrens gemäß Abs. 2.