§ 11 EU-QuStG (weggefallen)

EU-Quellensteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 11 EU-QuStG (1weggefallen) Bei wirtschaftlichen Eigentümern, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Österreich haben, wird eine Doppelbesteuerung, die sich aus der Anwendung einer Quellensteuer im Sinne der Richtlinie 2003/48/EG ergeben könnte, nach den Absseit 01.01.2017 weggefallen. 2 und 3 vermieden.

(2) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen im Mitgliedstaat der Zahlstelle mit Quellensteuer belastet, so wird diese Quellensteuer auf die nach innerstaatlichem Recht von den Zinseinkünften zu erhebende Steuer angerechnet. Übersteigt der Betrag der im Mitgliedstaat der Zahlstelle einbehaltenen Steuer den Betrag der nach innerstaatlichem Recht geschuldeten Steuer, so wird dieser Differenzbetrag dem wirtschaftlichen Eigentümer erstattet.

(3) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen über die Quellensteuer nach der Richtlinie 2003/48/EG hinaus noch mit anderen Arten von Quellensteuern belastet und ist nach dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen eine Anrechnung der Quellensteuer vorgesehen, so erfolgt die Anrechnung einer solchen anderen Quellensteuer vor der Durchführung des Verfahrens gemäß Abs. 2.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 28.04.2004 bis 31.12.2016
§ 11 EU-QuStG (1weggefallen) Bei wirtschaftlichen Eigentümern, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Österreich haben, wird eine Doppelbesteuerung, die sich aus der Anwendung einer Quellensteuer im Sinne der Richtlinie 2003/48/EG ergeben könnte, nach den Absseit 01.01.2017 weggefallen. 2 und 3 vermieden.

(2) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen im Mitgliedstaat der Zahlstelle mit Quellensteuer belastet, so wird diese Quellensteuer auf die nach innerstaatlichem Recht von den Zinseinkünften zu erhebende Steuer angerechnet. Übersteigt der Betrag der im Mitgliedstaat der Zahlstelle einbehaltenen Steuer den Betrag der nach innerstaatlichem Recht geschuldeten Steuer, so wird dieser Differenzbetrag dem wirtschaftlichen Eigentümer erstattet.

(3) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen über die Quellensteuer nach der Richtlinie 2003/48/EG hinaus noch mit anderen Arten von Quellensteuern belastet und ist nach dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen eine Anrechnung der Quellensteuer vorgesehen, so erfolgt die Anrechnung einer solchen anderen Quellensteuer vor der Durchführung des Verfahrens gemäß Abs. 2.

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