§ 32 EnFG (weggefallen)

Energieförderungsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder des Energieförderungsbeirates sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Sie dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut werden oder zugänglich gemacht worden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
  2. (2)Absatz 2Wird ein Mitglied des Energieförderungsbeirates wegen Verletzung der im Abs. 1 festgelegten Verschwiegenheitspflicht rechtskräftig verurteilt, ist das betreffende Mitglied von seiner Funktion abzuberufen. § 28 ist sinngemäß anzuwenden.Wird ein Mitglied des Energieförderungsbeirates wegen Verletzung der im Absatz eins, festgelegten Verschwiegenheitspflicht rechtskräftig verurteilt, ist das betreffende Mitglied von seiner Funktion abzuberufen. Paragraph 28, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 32 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder des Energieförderungsbeirates sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Sie dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut werden oder zugänglich gemacht worden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
  2. (2)Absatz 2Wird ein Mitglied des Energieförderungsbeirates wegen Verletzung der im Abs. 1 festgelegten Verschwiegenheitspflicht rechtskräftig verurteilt, ist das betreffende Mitglied von seiner Funktion abzuberufen. § 28 ist sinngemäß anzuwenden.Wird ein Mitglied des Energieförderungsbeirates wegen Verletzung der im Absatz eins, festgelegten Verschwiegenheitspflicht rechtskräftig verurteilt, ist das betreffende Mitglied von seiner Funktion abzuberufen. Paragraph 28, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 32 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen.

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