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(2) Rücklagen (Rücklagenteile) im Sinne des § 1, die nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind mit Ablauf des fünften bzw. im Falle des Abs. 1 zweiter Satz mit Ablauf des sechsten der Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen. Eine nicht bestimmungsgemäße Rücklagenverwendung liegt auch insoweit vor, als
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(3) Wird die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit bescheidmäßig aberkannt, hat die Nachversteuerung, soweit der Rücklagenteil innerhalb der Verwendungsfrist gemäß § 2 Abs. 1 nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann, im Sinne des Abs. 2 zu erfolgen. Eine Nachversteuerung unterbleibt überdies, soweit der Rücklagenteil bis zum Ablauf des der Aberkennung folgenden Wirtschaftsjahres im Sinne des § 2 Abs. 1 verwendet wird; erfolgt innerhalb dieser Nachfrist keine bestimmungsgemäße Verwendung, hat die Nachversteuerung mit Ablauf dieser Frist zu erfolgen.
(4) Scheiden die gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 angeschafften Teilschuldverschreibungen innerhalb der fünfjährigen Verwendungsfrist aus dem Betriebsvermögen aus, hat die Nachversteuerung, soweit der Rücklagenteil innerhalb der Verwendungsfrist gemäß § 2 Abs. 1 nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann, im Sinne des Abs. 2 zu erfolgen. Scheiden die Teilschuldverschreibungen nach Ablauf der fünfjährigen Verwendungsfrist, jedoch vor Ablauf von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung aus dem Betriebsvermögen aus und erfolgt nicht spätestens zwölf Monate nach ihrem Ausscheiden eine Nachschaffung vergleichbarer Teilschuldverschreibungen, ist die Rücklage im Jahr des Ausscheidens der Teilschuldverschreibungen nachzuversteuern.
(5) Nicht bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen (Rücklagenteile) sind im Falle der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes, Teilbetriebes oder Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, gewinnerhöhend aufzulösen.
(6) Wird der Gewinn abweichend von der Erklärung ermittelt und stellt der Steuerpflichtige innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag, die Rücklage gemäß § 1 auf das nach dem ermittelten Gewinn zulässige Höchstausmaß zu erhöhen, ist einem solchen Antrag stattzugeben. Erfolgt die abweichende Gewinnermittlung nach Ablauf der Verwendungsfrist (Abs. 1), kann die Verwendung der Rücklage gemäß § 2 Abs. 1 bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheides nachgeholt werden.
(2) Rücklagen (Rücklagenteile) im Sinne des § 1, die nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind mit Ablauf des fünften bzw. im Falle des Abs. 1 zweiter Satz mit Ablauf des sechsten der Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen. Eine nicht bestimmungsgemäße Rücklagenverwendung liegt auch insoweit vor, als
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(3) Wird die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit bescheidmäßig aberkannt, hat die Nachversteuerung, soweit der Rücklagenteil innerhalb der Verwendungsfrist gemäß § 2 Abs. 1 nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann, im Sinne des Abs. 2 zu erfolgen. Eine Nachversteuerung unterbleibt überdies, soweit der Rücklagenteil bis zum Ablauf des der Aberkennung folgenden Wirtschaftsjahres im Sinne des § 2 Abs. 1 verwendet wird; erfolgt innerhalb dieser Nachfrist keine bestimmungsgemäße Verwendung, hat die Nachversteuerung mit Ablauf dieser Frist zu erfolgen.
(4) Scheiden die gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 angeschafften Teilschuldverschreibungen innerhalb der fünfjährigen Verwendungsfrist aus dem Betriebsvermögen aus, hat die Nachversteuerung, soweit der Rücklagenteil innerhalb der Verwendungsfrist gemäß § 2 Abs. 1 nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann, im Sinne des Abs. 2 zu erfolgen. Scheiden die Teilschuldverschreibungen nach Ablauf der fünfjährigen Verwendungsfrist, jedoch vor Ablauf von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung aus dem Betriebsvermögen aus und erfolgt nicht spätestens zwölf Monate nach ihrem Ausscheiden eine Nachschaffung vergleichbarer Teilschuldverschreibungen, ist die Rücklage im Jahr des Ausscheidens der Teilschuldverschreibungen nachzuversteuern.
(5) Nicht bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen (Rücklagenteile) sind im Falle der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes, Teilbetriebes oder Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, gewinnerhöhend aufzulösen.
(6) Wird der Gewinn abweichend von der Erklärung ermittelt und stellt der Steuerpflichtige innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag, die Rücklage gemäß § 1 auf das nach dem ermittelten Gewinn zulässige Höchstausmaß zu erhöhen, ist einem solchen Antrag stattzugeben. Erfolgt die abweichende Gewinnermittlung nach Ablauf der Verwendungsfrist (Abs. 1), kann die Verwendung der Rücklage gemäß § 2 Abs. 1 bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheides nachgeholt werden.