§ 3 EnFG (weggefallen)

Energieförderungsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsRücklagen (Rücklagenteile) im Sinne des § 1 können in den der Bildung der Rücklage folgenden fünf Wirtschaftsjahren in Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des § 2 bestimmungsgemäß verwendet werden. Werden im fünften Wirtschaftsjahr keine Teilschuldverschreibungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 begeben, dann können die Rücklagen im folgenden Wirtschaftsjahr in Höhe der Anschaffungskosten von in diesem Wirtschaftsjahr begebenen Teilschuldverschreibungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 bestimmungsgemäß verwendet werden. Bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen (Rücklagenteile) sind auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage zu übertragen. Art und Ausmaß der Rücklagenverwendung sind in einer Beilage zur Steuererklärung nachzuweisen.Rücklagen (Rücklagenteile) im Sinne des Paragraph eins, können in den der Bildung der Rücklage folgenden fünf Wirtschaftsjahren in Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des Paragraph 2, bestimmungsgemäß verwendet werden. Werden im fünften Wirtschaftsjahr keine Teilschuldverschreibungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, begeben, dann können die Rücklagen im folgenden Wirtschaftsjahr in Höhe der Anschaffungskosten von in diesem Wirtschaftsjahr begebenen Teilschuldverschreibungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, bestimmungsgemäß verwendet werden. Bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen (Rücklagenteile) sind auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage zu übertragen. Art und Ausmaß der Rücklagenverwendung sind in einer Beilage zur Steuererklärung nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Rücklagen (Rücklagenteile) im Sinne des § 1, die nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind mit Ablauf des fünften bzw. im Falle des Abs. 1 zweiter Satz mit Ablauf des sechsten der Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen. Eine nicht bestimmungsgemäße Rücklagenverwendung liegt auch insoweit vor, alsRücklagen (Rücklagenteile) im Sinne des Paragraph eins,, die nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind mit Ablauf des fünften bzw. im Falle des Absatz eins, zweiter Satz mit Ablauf des sechsten der Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen. Eine nicht bestimmungsgemäße Rücklagenverwendung liegt auch insoweit vor, als
    1. a)Litera anach Maßgabe des Abs. 3 den gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 4 angeschafften oder hergestellten Anlagen die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit gemäß § 22 bescheidmäßig aberkannt wird;nach Maßgabe des Absatz 3, den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 angeschafften oder hergestellten Anlagen die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit gemäß Paragraph 22, bescheidmäßig aberkannt wird;
    2. b)Litera bnach Maßgabe des Abs. 4 die gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 angeschafften Teilschuldverschreibungen aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.nach Maßgabe des Absatz 4, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, angeschafften Teilschuldverschreibungen aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.
  3. (3)Absatz 3Wird die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit bescheidmäßig aberkannt, hat die Nachversteuerung, soweit der Rücklagenteil innerhalb der Verwendungsfrist gemäß § 2 Abs. 1 nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann, im Sinne des Abs. 2 zu erfolgen. Eine Nachversteuerung unterbleibt überdies, soweit der Rücklagenteil bis zum Ablauf des der Aberkennung folgenden Wirtschaftsjahres im Sinne des § 2 Abs. 1 verwendet wird; erfolgt innerhalb dieser Nachfrist keine bestimmungsgemäße Verwendung, hat die Nachversteuerung mit Ablauf dieser Frist zu erfolgen.Wird die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit bescheidmäßig aberkannt, hat die Nachversteuerung, soweit der Rücklagenteil innerhalb der Verwendungsfrist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann, im Sinne des Absatz 2, zu erfolgen. Eine Nachversteuerung unterbleibt überdies, soweit der Rücklagenteil bis zum Ablauf des der Aberkennung folgenden Wirtschaftsjahres im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, verwendet wird; erfolgt innerhalb dieser Nachfrist keine bestimmungsgemäße Verwendung, hat die Nachversteuerung mit Ablauf dieser Frist zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Scheiden die gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 angeschafften Teilschuldverschreibungen innerhalb der fünfjährigen Verwendungsfrist aus dem Betriebsvermögen aus, hat die Nachversteuerung, soweit der Rücklagenteil innerhalb der Verwendungsfrist gemäß § 2 Abs. 1 nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann, im Sinne des Abs. 2 zu erfolgen. Scheiden die Teilschuldverschreibungen nach Ablauf der fünfjährigen Verwendungsfrist, jedoch vor Ablauf von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung aus dem Betriebsvermögen aus und erfolgt nicht spätestens zwölf Monate nach ihrem Ausscheiden eine Nachschaffung vergleichbarer Teilschuldverschreibungen, ist die Rücklage im Jahr des Ausscheidens der Teilschuldverschreibungen nachzuversteuern.Scheiden die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, angeschafften Teilschuldverschreibungen innerhalb der fünfjährigen Verwendungsfrist aus dem Betriebsvermögen aus, hat die Nachversteuerung, soweit der Rücklagenteil innerhalb der Verwendungsfrist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann, im Sinne des Absatz 2, zu erfolgen. Scheiden die Teilschuldverschreibungen nach Ablauf der fünfjährigen Verwendungsfrist, jedoch vor Ablauf von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung aus dem Betriebsvermögen aus und erfolgt nicht spätestens zwölf Monate nach ihrem Ausscheiden eine Nachschaffung vergleichbarer Teilschuldverschreibungen, ist die Rücklage im Jahr des Ausscheidens der Teilschuldverschreibungen nachzuversteuern.
  5. (5)Absatz 5Nicht bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen (Rücklagenteile) sind im Falle der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes, Teilbetriebes oder Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, gewinnerhöhend aufzulösen.
  6. (6)Absatz 6Wird der Gewinn abweichend von der Erklärung ermittelt und stellt der Steuerpflichtige innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag, die Rücklage gemäß § 1 auf das nach dem ermittelten Gewinn zulässige Höchstausmaß zu erhöhen, ist einem solchen Antrag stattzugeben. Erfolgt die abweichende Gewinnermittlung nach Ablauf der Verwendungsfrist (Abs. 1), kann die Verwendung der Rücklage gemäß § 2 Abs. 1 bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheides nachgeholt werden.Wird der Gewinn abweichend von der Erklärung ermittelt und stellt der Steuerpflichtige innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag, die Rücklage gemäß Paragraph eins, auf das nach dem ermittelten Gewinn zulässige Höchstausmaß zu erhöhen, ist einem solchen Antrag stattzugeben. Erfolgt die abweichende Gewinnermittlung nach Ablauf der Verwendungsfrist (Absatz eins,), kann die Verwendung der Rücklage gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheides nachgeholt werden.
§ 3 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsRücklagen (Rücklagenteile) im Sinne des § 1 können in den der Bildung der Rücklage folgenden fünf Wirtschaftsjahren in Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des § 2 bestimmungsgemäß verwendet werden. Werden im fünften Wirtschaftsjahr keine Teilschuldverschreibungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 begeben, dann können die Rücklagen im folgenden Wirtschaftsjahr in Höhe der Anschaffungskosten von in diesem Wirtschaftsjahr begebenen Teilschuldverschreibungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 bestimmungsgemäß verwendet werden. Bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen (Rücklagenteile) sind auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage zu übertragen. Art und Ausmaß der Rücklagenverwendung sind in einer Beilage zur Steuererklärung nachzuweisen.Rücklagen (Rücklagenteile) im Sinne des Paragraph eins, können in den der Bildung der Rücklage folgenden fünf Wirtschaftsjahren in Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des Paragraph 2, bestimmungsgemäß verwendet werden. Werden im fünften Wirtschaftsjahr keine Teilschuldverschreibungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, begeben, dann können die Rücklagen im folgenden Wirtschaftsjahr in Höhe der Anschaffungskosten von in diesem Wirtschaftsjahr begebenen Teilschuldverschreibungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, bestimmungsgemäß verwendet werden. Bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen (Rücklagenteile) sind auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage zu übertragen. Art und Ausmaß der Rücklagenverwendung sind in einer Beilage zur Steuererklärung nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Rücklagen (Rücklagenteile) im Sinne des § 1, die nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind mit Ablauf des fünften bzw. im Falle des Abs. 1 zweiter Satz mit Ablauf des sechsten der Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen. Eine nicht bestimmungsgemäße Rücklagenverwendung liegt auch insoweit vor, alsRücklagen (Rücklagenteile) im Sinne des Paragraph eins,, die nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind mit Ablauf des fünften bzw. im Falle des Absatz eins, zweiter Satz mit Ablauf des sechsten der Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen. Eine nicht bestimmungsgemäße Rücklagenverwendung liegt auch insoweit vor, als
    1. a)Litera anach Maßgabe des Abs. 3 den gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 4 angeschafften oder hergestellten Anlagen die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit gemäß § 22 bescheidmäßig aberkannt wird;nach Maßgabe des Absatz 3, den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 angeschafften oder hergestellten Anlagen die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit gemäß Paragraph 22, bescheidmäßig aberkannt wird;
    2. b)Litera bnach Maßgabe des Abs. 4 die gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 angeschafften Teilschuldverschreibungen aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.nach Maßgabe des Absatz 4, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, angeschafften Teilschuldverschreibungen aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.
  3. (3)Absatz 3Wird die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit bescheidmäßig aberkannt, hat die Nachversteuerung, soweit der Rücklagenteil innerhalb der Verwendungsfrist gemäß § 2 Abs. 1 nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann, im Sinne des Abs. 2 zu erfolgen. Eine Nachversteuerung unterbleibt überdies, soweit der Rücklagenteil bis zum Ablauf des der Aberkennung folgenden Wirtschaftsjahres im Sinne des § 2 Abs. 1 verwendet wird; erfolgt innerhalb dieser Nachfrist keine bestimmungsgemäße Verwendung, hat die Nachversteuerung mit Ablauf dieser Frist zu erfolgen.Wird die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit bescheidmäßig aberkannt, hat die Nachversteuerung, soweit der Rücklagenteil innerhalb der Verwendungsfrist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann, im Sinne des Absatz 2, zu erfolgen. Eine Nachversteuerung unterbleibt überdies, soweit der Rücklagenteil bis zum Ablauf des der Aberkennung folgenden Wirtschaftsjahres im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, verwendet wird; erfolgt innerhalb dieser Nachfrist keine bestimmungsgemäße Verwendung, hat die Nachversteuerung mit Ablauf dieser Frist zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Scheiden die gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 angeschafften Teilschuldverschreibungen innerhalb der fünfjährigen Verwendungsfrist aus dem Betriebsvermögen aus, hat die Nachversteuerung, soweit der Rücklagenteil innerhalb der Verwendungsfrist gemäß § 2 Abs. 1 nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann, im Sinne des Abs. 2 zu erfolgen. Scheiden die Teilschuldverschreibungen nach Ablauf der fünfjährigen Verwendungsfrist, jedoch vor Ablauf von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung aus dem Betriebsvermögen aus und erfolgt nicht spätestens zwölf Monate nach ihrem Ausscheiden eine Nachschaffung vergleichbarer Teilschuldverschreibungen, ist die Rücklage im Jahr des Ausscheidens der Teilschuldverschreibungen nachzuversteuern.Scheiden die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, angeschafften Teilschuldverschreibungen innerhalb der fünfjährigen Verwendungsfrist aus dem Betriebsvermögen aus, hat die Nachversteuerung, soweit der Rücklagenteil innerhalb der Verwendungsfrist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann, im Sinne des Absatz 2, zu erfolgen. Scheiden die Teilschuldverschreibungen nach Ablauf der fünfjährigen Verwendungsfrist, jedoch vor Ablauf von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung aus dem Betriebsvermögen aus und erfolgt nicht spätestens zwölf Monate nach ihrem Ausscheiden eine Nachschaffung vergleichbarer Teilschuldverschreibungen, ist die Rücklage im Jahr des Ausscheidens der Teilschuldverschreibungen nachzuversteuern.
  5. (5)Absatz 5Nicht bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen (Rücklagenteile) sind im Falle der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes, Teilbetriebes oder Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, gewinnerhöhend aufzulösen.
  6. (6)Absatz 6Wird der Gewinn abweichend von der Erklärung ermittelt und stellt der Steuerpflichtige innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag, die Rücklage gemäß § 1 auf das nach dem ermittelten Gewinn zulässige Höchstausmaß zu erhöhen, ist einem solchen Antrag stattzugeben. Erfolgt die abweichende Gewinnermittlung nach Ablauf der Verwendungsfrist (Abs. 1), kann die Verwendung der Rücklage gemäß § 2 Abs. 1 bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheides nachgeholt werden.Wird der Gewinn abweichend von der Erklärung ermittelt und stellt der Steuerpflichtige innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag, die Rücklage gemäß Paragraph eins, auf das nach dem ermittelten Gewinn zulässige Höchstausmaß zu erhöhen, ist einem solchen Antrag stattzugeben. Erfolgt die abweichende Gewinnermittlung nach Ablauf der Verwendungsfrist (Absatz eins,), kann die Verwendung der Rücklage gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheides nachgeholt werden.
§ 3 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten