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Der Energieförderungsbeirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen§ 31 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die §§ 26 bis 30 die Tätigkeit des Energieförderungsbeirates zu regeln. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu genehmigen. Der Energieförderungsbeirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 26 bis 30 die Tätigkeit des Energieförderungsbeirates zu regeln. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu genehmigen.
Der Energieförderungsbeirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen§ 31 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die §§ 26 bis 30 die Tätigkeit des Energieförderungsbeirates zu regeln. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu genehmigen. Der Energieförderungsbeirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 26 bis 30 die Tätigkeit des Energieförderungsbeirates zu regeln. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu genehmigen.