§ 13 FBAG Gegenseitigkeit

Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999

(1) Wird die Genehmigungsbehörde davon unterrichtet, daß ein Drittstaat österreichische Dienstleister und Selbstabfertiger von Rechts wegen oder tatsächlich

1.

nicht in einer diesem Bundesgesetz vergleichbaren Weise oder

2.

ungünstiger als inländische Dienstleister und Selbstabfertiger oder

3.

ungünstiger als Dienstleister und Selbstabfertiger aus anderen Drittländern

behandelt, so kann Österreich, unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union, die Pflichten, die sich aus der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 gegenüber den Dienstleistern und Nutzern dieses Drittstaates ergeben, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht ganz oder teilweise aussetzen.

(2) Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Art und Ausmaß der Entscheidung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999

(1) Wird die Genehmigungsbehörde davon unterrichtet, daß ein Drittstaat österreichische Dienstleister und Selbstabfertiger von Rechts wegen oder tatsächlich

1.

nicht in einer diesem Bundesgesetz vergleichbaren Weise oder

2.

ungünstiger als inländische Dienstleister und Selbstabfertiger oder

3.

ungünstiger als Dienstleister und Selbstabfertiger aus anderen Drittländern

behandelt, so kann Österreich, unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union, die Pflichten, die sich aus der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 gegenüber den Dienstleistern und Nutzern dieses Drittstaates ergeben, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht ganz oder teilweise aussetzen.

(2) Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Art und Ausmaß der Entscheidung.

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