§ 28 ÄKWO 2006 Inhalt der Wahlvorschläge

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.12.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Wahlvorschlag hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie unterscheidbare Listenbezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können,
    2. 2.Ziffer 2ein Verzeichnis der Namen von wahlwerbenden Personen für den betreffenden Wahlkörper, das die Erfordernisse des Abs. 2 erfüllt, jeweils in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge, unter Angabeein Verzeichnis der Namen von wahlwerbenden Personen für den betreffenden Wahlkörper, das die Erfordernisse des Absatz 2, erfüllt, jeweils in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge, unter Angabe
      1. a)Litera ades Vor- und Familiennamens,
      2. b)Litera bdes Geburtsdatums,
      3. c)Litera cder Anschrift des Berufssitzes oder des Dienstortes oder bei Wohnsitzärzten (Wohnsitzärztinnen) des Wohnsitzes und
      4. d)Litera dder Berufsbezeichnung
      der wahlwerbenden Person gemäß der Eintragung in die Ärzteliste am Stichtag,
    3. 3.Ziffer 3die eigenhändig unterschriebene Erklärung jeder einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten wahlwerbenden Person im Original, aus der ersichtlich ist, dass sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist,
    4. 4.Ziffer 4die Bezeichnung der zustellungsbevollmächtigten Person der wahlwerbenden Gruppe, anderenfalls jene Person als zustellungsbevollmächtigt gilt, die als erste im Wahlvorschlag gereiht ist und von der eine Erklärung gemäß Z 3 vorliegt, unddie Bezeichnung der zustellungsbevollmächtigten Person der wahlwerbenden Gruppe, anderenfalls jene Person als zustellungsbevollmächtigt gilt, die als erste im Wahlvorschlag gereiht ist und von der eine Erklärung gemäß Ziffer 3, vorliegt, und
    5. 5.Ziffer 5die beigefügten Unterstützungserklärungen gemäß § 29.die beigefügten Unterstützungserklärungen gemäß Paragraph 29,
  2. (2)Absatz 2Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 Z 2 darfDas Verzeichnis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf
    1. 1.Ziffer einshöchstens doppelt so viele Namen von wahlwerbenden Personen aufweisen, wie Mandate für den betreffenden Wahlkörper zu vergeben sind, oder
    2. 2.Ziffer 2falls für den betreffenden Wahlkörper nur drei Mandate zu vergeben sind, höchstenhöchstens neun Namen von wahlwerbenden Personen aufweisen.
  3. (3)Absatz 3Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

Stand vor dem 01.12.2016

In Kraft vom 01.12.2006 bis 01.12.2016
  1. (1)Absatz einsEin Wahlvorschlag hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie unterscheidbare Listenbezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können,
    2. 2.Ziffer 2ein Verzeichnis der Namen von wahlwerbenden Personen für den betreffenden Wahlkörper, das die Erfordernisse des Abs. 2 erfüllt, jeweils in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge, unter Angabeein Verzeichnis der Namen von wahlwerbenden Personen für den betreffenden Wahlkörper, das die Erfordernisse des Absatz 2, erfüllt, jeweils in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge, unter Angabe
      1. a)Litera ades Vor- und Familiennamens,
      2. b)Litera bdes Geburtsdatums,
      3. c)Litera cder Anschrift des Berufssitzes oder des Dienstortes oder bei Wohnsitzärzten (Wohnsitzärztinnen) des Wohnsitzes und
      4. d)Litera dder Berufsbezeichnung
      der wahlwerbenden Person gemäß der Eintragung in die Ärzteliste am Stichtag,
    3. 3.Ziffer 3die eigenhändig unterschriebene Erklärung jeder einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten wahlwerbenden Person im Original, aus der ersichtlich ist, dass sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist,
    4. 4.Ziffer 4die Bezeichnung der zustellungsbevollmächtigten Person der wahlwerbenden Gruppe, anderenfalls jene Person als zustellungsbevollmächtigt gilt, die als erste im Wahlvorschlag gereiht ist und von der eine Erklärung gemäß Z 3 vorliegt, unddie Bezeichnung der zustellungsbevollmächtigten Person der wahlwerbenden Gruppe, anderenfalls jene Person als zustellungsbevollmächtigt gilt, die als erste im Wahlvorschlag gereiht ist und von der eine Erklärung gemäß Ziffer 3, vorliegt, und
    5. 5.Ziffer 5die beigefügten Unterstützungserklärungen gemäß § 29.die beigefügten Unterstützungserklärungen gemäß Paragraph 29,
  2. (2)Absatz 2Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 Z 2 darfDas Verzeichnis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf
    1. 1.Ziffer einshöchstens doppelt so viele Namen von wahlwerbenden Personen aufweisen, wie Mandate für den betreffenden Wahlkörper zu vergeben sind, oder
    2. 2.Ziffer 2falls für den betreffenden Wahlkörper nur drei Mandate zu vergeben sind, höchstenhöchstens neun Namen von wahlwerbenden Personen aufweisen.
  3. (3)Absatz 3Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

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