§ 43 ÄKWO 2006

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Die wählende Person ist verpflichtet, das ihr von der Wahlkommission übermittelte amtliche Wahlkuvert zu verwenden und dasselbe sorgfältig zu verschließen. Sie hat dieses Wahlkuvert samt amtlichem Stimmzettel mittels des vorbedruckten Rückkuverts in der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit der Wahlkommission persönlich oder durch einen Boten (eine Botin) zu überbringen oder an die Wahlkommission rechtzeitig postalisch zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung erfolgt auf Kosten und Gefahr der wählenden Person.

(3) Der (Die) Vorsitzende der Wahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass die bei der Wahlkommission bis zum Wahltag einlangenden Wahlkuverts

1.

in den Rückkuverts zu sammelngesammelt und

2.

diese ungeöffnet unter Verschluss bis zur Beendigung des Wahlvorganges aufzubewahren.aufbewahrt

werden.

Stand vor dem 01.12.2016

In Kraft vom 01.12.2006 bis 01.12.2016

(1) Die wählende Person ist verpflichtet, das ihr von der Wahlkommission übermittelte amtliche Wahlkuvert zu verwenden und dasselbe sorgfältig zu verschließen. Sie hat dieses Wahlkuvert samt amtlichem Stimmzettel mittels des vorbedruckten Rückkuverts in der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit der Wahlkommission persönlich oder durch einen Boten (eine Botin) zu überbringen oder an die Wahlkommission rechtzeitig postalisch zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung erfolgt auf Kosten und Gefahr der wählenden Person.

(3) Der (Die) Vorsitzende der Wahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass die bei der Wahlkommission bis zum Wahltag einlangenden Wahlkuverts

1.

in den Rückkuverts zu sammelngesammelt und

2.

diese ungeöffnet unter Verschluss bis zur Beendigung des Wahlvorganges aufzubewahren.aufbewahrt

werden.

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