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(2) Geräte, die
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(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Zulassungen erlöschen am 7. April 2001 hinsichtlich Geräten, die vor diesem Zeitpunkt noch nicht erstmals bereitgestellt wurden.
(4) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2013 anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2013 geltenden materiellen Rechtslage zu Ende zu führen.
(5) Verfahren, deren abschließender Bescheid auf Grund der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2013 geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum Zeitpunkt des abschließenden Bescheides bestandenen materiellen Rechtslage zu Ende zu führen.
(2) Geräte, die
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(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Zulassungen erlöschen am 7. April 2001 hinsichtlich Geräten, die vor diesem Zeitpunkt noch nicht erstmals bereitgestellt wurden.
(4) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2013 anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2013 geltenden materiellen Rechtslage zu Ende zu führen.
(5) Verfahren, deren abschließender Bescheid auf Grund der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2013 geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum Zeitpunkt des abschließenden Bescheides bestandenen materiellen Rechtslage zu Ende zu führen.