§ 3 IngG 2006 (weggefallen)

Ingenieurgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHöhere technische und gewerbliche Lehranstalten im Sinne des § 2 Z 1 sind die Lehranstalten, die dem Erwerb höherer technischer Bildung dienen, und deren Sonderformen. Diplomprüfungen, durch die solche Sonderformen abgeschlossen werden, sind der Reifeprüfung gleichzuhalten.Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, sind die Lehranstalten, die dem Erwerb höherer technischer Bildung dienen, und deren Sonderformen. Diplomprüfungen, durch die solche Sonderformen abgeschlossen werden, sind der Reifeprüfung gleichzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des § 2 Z 1 sind die in § 11 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 328/1988, angeführten Lehranstalten.Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, sind die in Paragraph 11, Absatz eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1988,, angeführten Lehranstalten.
  3. (3)Absatz 3Durch Verordnung hat zu bestimmen:
    1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten gemäß § 2 Z 1 und die Tätigkeiten, die als Praxis auf technischem Gebiet anzurechnen sind undder Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und die Tätigkeiten, die als Praxis auf technischem Gebiet anzurechnen sind und
    2. 2.Ziffer 2der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß § 2 Z 1 und die Tätigkeiten, die als Praxis auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet anzurechnen sind.der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und die Tätigkeiten, die als Praxis auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet anzurechnen sind.
  4. (4)Absatz 4In den Verordnungen gemäß Abs. 3 ist auch die zusammenfassende Bezeichnung der Lehranstalten nach Fachbereichen auch ohne Nennung einzelner Lehranstalten zulässig.In den Verordnungen gemäß Absatz 3, ist auch die zusammenfassende Bezeichnung der Lehranstalten nach Fachbereichen auch ohne Nennung einzelner Lehranstalten zulässig.
§ 3 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.05.2017 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 17.07.2013 bis 30.04.2017
  1. (1)Absatz einsHöhere technische und gewerbliche Lehranstalten im Sinne des § 2 Z 1 sind die Lehranstalten, die dem Erwerb höherer technischer Bildung dienen, und deren Sonderformen. Diplomprüfungen, durch die solche Sonderformen abgeschlossen werden, sind der Reifeprüfung gleichzuhalten.Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, sind die Lehranstalten, die dem Erwerb höherer technischer Bildung dienen, und deren Sonderformen. Diplomprüfungen, durch die solche Sonderformen abgeschlossen werden, sind der Reifeprüfung gleichzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des § 2 Z 1 sind die in § 11 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 328/1988, angeführten Lehranstalten.Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, sind die in Paragraph 11, Absatz eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1988,, angeführten Lehranstalten.
  3. (3)Absatz 3Durch Verordnung hat zu bestimmen:
    1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten gemäß § 2 Z 1 und die Tätigkeiten, die als Praxis auf technischem Gebiet anzurechnen sind undder Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und die Tätigkeiten, die als Praxis auf technischem Gebiet anzurechnen sind und
    2. 2.Ziffer 2der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß § 2 Z 1 und die Tätigkeiten, die als Praxis auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet anzurechnen sind.der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und die Tätigkeiten, die als Praxis auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet anzurechnen sind.
  4. (4)Absatz 4In den Verordnungen gemäß Abs. 3 ist auch die zusammenfassende Bezeichnung der Lehranstalten nach Fachbereichen auch ohne Nennung einzelner Lehranstalten zulässig.In den Verordnungen gemäß Absatz 3, ist auch die zusammenfassende Bezeichnung der Lehranstalten nach Fachbereichen auch ohne Nennung einzelner Lehranstalten zulässig.
§ 3 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.05.2017 weggefallen.

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