§ 16 IngG 2006 (weggefallen)

Ingenieurgesetz 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
Paragraph 16,§ 16 IngG 2006 (1weggefallen) Die Prüfung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, ist vor einem Sachverständigenkollegium abzulegen, in das der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zwei fachkundige Vertreter entsendetseit 01.01.2007 weggefallen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestellt eine fachkundige Person als Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums. Auf Antrag des Antragstellers ist die fachliche Prüfung öffentlich abzuführen.

  1. (2)Absatz 2Die Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 Z 4 ist vor einem Sachverständigenkollegium abzulegen, in das der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zwei fachkundige Vertreter entsendet. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt eine fachkundige Person als Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums.Die Prüfung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, ist vor einem Sachverständigenkollegium abzulegen, in das der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zwei fachkundige Vertreter entsendet. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt eine fachkundige Person als Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums.
  2. (3)Absatz 3Die Mitglieder der Sachverständigenkommission müssen ein facheinschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen haben und einschlägig praktisch oder wissenschaftlich tätig sein.
  3. (4)Absatz 4Die Prüfung hat sich umfassend auf Fragen des Fachgebietes des Antragstellers und auf die schriftliche Arbeit (§ 14 Abs. 1 Z 3 bzw. § 14 Abs. 2 Z 3) zu erstrecken. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit und der Prüfung hat nur dann mit „bestanden“ zu erfolgen, wenn das Sachverständigenkollegium mit Stimmeneinhelligkeit zu diesem Kalkül gelangt.Die Prüfung hat sich umfassend auf Fragen des Fachgebietes des Antragstellers und auf die schriftliche Arbeit (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3,) zu erstrecken. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit und der Prüfung hat nur dann mit „bestanden“ zu erfolgen, wenn das Sachverständigenkollegium mit Stimmeneinhelligkeit zu diesem Kalkül gelangt.
  4. (5)Absatz 5Die §§ 52 ff. des AVG finden auf die Sachverständigen gemäß Abs. 1 und 2 keine Anwendung.Die Paragraphen 52, ff. des AVG finden auf die Sachverständigen gemäß Absatz eins und 2 keine Anwendung.
  5. (6)Absatz 6Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft haben jeweils durch Verordnung nähere Bestimmungen über die fachliche Prüfung und über die schriftliche Arbeit zu erlassen. In diesen Verordnungen ist auch die Höhe der vom Antragsteller vor Beginn der Prüfung zu leistenden Prüfungsgebühr in einer dem Zeitaufwand und dem Sachaufwand entsprechenden Höhe festzusetzen und die Entlohnung der Sachverständigen zu regeln.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 25.07.2006 bis 31.12.2006
Paragraph 16,§ 16 IngG 2006 (1weggefallen) Die Prüfung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, ist vor einem Sachverständigenkollegium abzulegen, in das der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zwei fachkundige Vertreter entsendetseit 01.01.2007 weggefallen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestellt eine fachkundige Person als Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums. Auf Antrag des Antragstellers ist die fachliche Prüfung öffentlich abzuführen.

  1. (2)Absatz 2Die Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 Z 4 ist vor einem Sachverständigenkollegium abzulegen, in das der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zwei fachkundige Vertreter entsendet. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt eine fachkundige Person als Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums.Die Prüfung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, ist vor einem Sachverständigenkollegium abzulegen, in das der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zwei fachkundige Vertreter entsendet. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt eine fachkundige Person als Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums.
  2. (3)Absatz 3Die Mitglieder der Sachverständigenkommission müssen ein facheinschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen haben und einschlägig praktisch oder wissenschaftlich tätig sein.
  3. (4)Absatz 4Die Prüfung hat sich umfassend auf Fragen des Fachgebietes des Antragstellers und auf die schriftliche Arbeit (§ 14 Abs. 1 Z 3 bzw. § 14 Abs. 2 Z 3) zu erstrecken. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit und der Prüfung hat nur dann mit „bestanden“ zu erfolgen, wenn das Sachverständigenkollegium mit Stimmeneinhelligkeit zu diesem Kalkül gelangt.Die Prüfung hat sich umfassend auf Fragen des Fachgebietes des Antragstellers und auf die schriftliche Arbeit (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3,) zu erstrecken. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit und der Prüfung hat nur dann mit „bestanden“ zu erfolgen, wenn das Sachverständigenkollegium mit Stimmeneinhelligkeit zu diesem Kalkül gelangt.
  4. (5)Absatz 5Die §§ 52 ff. des AVG finden auf die Sachverständigen gemäß Abs. 1 und 2 keine Anwendung.Die Paragraphen 52, ff. des AVG finden auf die Sachverständigen gemäß Absatz eins und 2 keine Anwendung.
  5. (6)Absatz 6Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft haben jeweils durch Verordnung nähere Bestimmungen über die fachliche Prüfung und über die schriftliche Arbeit zu erlassen. In diesen Verordnungen ist auch die Höhe der vom Antragsteller vor Beginn der Prüfung zu leistenden Prüfungsgebühr in einer dem Zeitaufwand und dem Sachaufwand entsprechenden Höhe festzusetzen und die Entlohnung der Sachverständigen zu regeln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten