§ 19 IngG 2006 (weggefallen)

Ingenieurgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
§ 19 IngG 2006. (1weggefallen) Die Verleihung der Berechtigung ist zu beurkundenseit 01.01.2007 weggefallen.

(2) Für die Verleihung ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 109 € zu entrichten. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 25.07.2006 bis 31.12.2006
§ 19 IngG 2006. (1weggefallen) Die Verleihung der Berechtigung ist zu beurkundenseit 01.01.2007 weggefallen.

(2) Für die Verleihung ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 109 € zu entrichten. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung.

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