§ 14a FTEG (weggefallen)

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird festgestellt, dass ein Gerät nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen auf dem Markt bereitgestellt wurde, können die Behörden alle Aufsichtsmaßnahmen anordnen, die erforderlich sind um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Diese umfassen insbesondere:
    1. a)Litera aVerbesserungsauftrag
    2. b)Litera bRücknahme
    3. c)Litera cRückruf
  2. (2)Absatz 2Ein Verbesserungsauftrag ist Wirtschaftsakteuren mit Bescheid aufzutragen, wenn die Beseitigung der festgestellten Mängel von jedem Wirtschaftsakteur in der Lieferkette vorgenommen und ihm dies zugemutet werden kann. Dabei ist von der Behörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der der gesetzmäßige Zustand herzustellen ist. Falls die gesetzte Frist verstrichen ist, ohne dass die Beseitigung der festgestellten Mängel der Behörde nachgewiesen wurde, ist die Rücknahme aufzutragen.
  3. (3)Absatz 3Rücknahme und Rückruf sind Wirtschaftakteuren mit Bescheid aufzutragen. Sofern sich die Rücknahme oder der Rückruf an nicht individuell bestimmbare Personen richtet, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Rücknahme oder den Rückruf dieses Produktes mit Verordnung anordnen. Dabei ist die Art und die Type, auf die sich die Rücknahme bezieht anzugeben.
  4. (4)Absatz 4Bei der Anwendung der Aufsichtsmaßnahmen im Sinne von Abs. 1 ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel zu verwenden.Bei der Anwendung der Aufsichtsmaßnahmen im Sinne von Absatz eins, ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel zu verwenden.
  5. (5)Absatz 5Mit Bescheid angeordnete Aufsichtsmaßnahmen sind auf Antrag des Bescheidadressaten aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.
§ 14a FTEG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 12.07.2013 bis 25.04.2017
  1. (1)Absatz einsWird festgestellt, dass ein Gerät nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen auf dem Markt bereitgestellt wurde, können die Behörden alle Aufsichtsmaßnahmen anordnen, die erforderlich sind um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Diese umfassen insbesondere:
    1. a)Litera aVerbesserungsauftrag
    2. b)Litera bRücknahme
    3. c)Litera cRückruf
  2. (2)Absatz 2Ein Verbesserungsauftrag ist Wirtschaftsakteuren mit Bescheid aufzutragen, wenn die Beseitigung der festgestellten Mängel von jedem Wirtschaftsakteur in der Lieferkette vorgenommen und ihm dies zugemutet werden kann. Dabei ist von der Behörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der der gesetzmäßige Zustand herzustellen ist. Falls die gesetzte Frist verstrichen ist, ohne dass die Beseitigung der festgestellten Mängel der Behörde nachgewiesen wurde, ist die Rücknahme aufzutragen.
  3. (3)Absatz 3Rücknahme und Rückruf sind Wirtschaftakteuren mit Bescheid aufzutragen. Sofern sich die Rücknahme oder der Rückruf an nicht individuell bestimmbare Personen richtet, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Rücknahme oder den Rückruf dieses Produktes mit Verordnung anordnen. Dabei ist die Art und die Type, auf die sich die Rücknahme bezieht anzugeben.
  4. (4)Absatz 4Bei der Anwendung der Aufsichtsmaßnahmen im Sinne von Abs. 1 ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel zu verwenden.Bei der Anwendung der Aufsichtsmaßnahmen im Sinne von Absatz eins, ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel zu verwenden.
  5. (5)Absatz 5Mit Bescheid angeordnete Aufsichtsmaßnahmen sind auf Antrag des Bescheidadressaten aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.
§ 14a FTEG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

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