§ 3 EU-QuStG (weggefallen)

EU-Quellensteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 3 EU-QuStG (1weggefallen) Bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1seit 01.01.2017 weggefallen. Jänner 2004 eingegangen worden sind, stellt die Zahlstelle die Identität und den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der Informationen fest, die ihr insbesondere auf Grund der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche1 zur Verfügung stehen.

(2) Bei vertraglichen Beziehungen, die nach dem 31. Dezember 2003 eingegangen werden oder bei Fehlen vertraglicher Beziehungen, bei Transaktionen, die nach dem 31. Dezember 2003 getätigt werden, gilt Folgendes:

1.

Die Zahlstelle stellt die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich seinen Namen und seine Anschrift sowie allenfalls die vom Mitgliedstaat seines steuerlichen Wohnsitzes erteilte Steuernummer fest. Diese Angaben werden auf der Grundlage des vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten Passes, eines amtlichen Personalausweises oder eines anderen geeigneten Nachweises festgestellt. Für den Fall, dass die Steuernummer nicht aus den genannten Dokumenten ersichtlich ist, sind für die Identifikation Geburtsdatum und Geburtsort heranzuziehen.

2.

Der Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers gilt als in dem Land gelegen, in welchem er seine ständige Anschrift hat. Diese Angaben werden auf der Grundlage des vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten Passes, eines amtlichen Personalausweises oder eines anderen beweiskräftigen Dokuments festgestellt.

3.

Ist der wirtschaftliche Eigentümer, der einen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Pass oder Personalausweis besitzt, seinen eigenen Angaben zufolge in einem Drittstaat ansässig, muss er die Ansässigkeit durch eine von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung nachweisen. Wird eine solche Ansässigkeitsbescheinigung nicht vorgelegt, gilt der wirtschaftliche Eigentümer als in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig, der den Pass oder Personalausweis ausgestellt hat.

(3) Bei Anderkonten im Sinne von § 40 Abs. 2 BWG kann die Zahlstelle Feststellungen nach Abs. 1 und Abs. 2 unterlassen, wenn ihr der Treuhänder schriftlich erklärt, dass er diese Feststellungen im Sinne des Abs. 2 vorgenommen hat und der Zahlstelle die für die Richtigkeit der Steuerabfuhr erforderlichen Angaben rechtzeitig macht.

____________________________________________________________________

1 ABl. Nr. L 166 vom 28.6.1991, S. 77.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 28.04.2004 bis 31.12.2016
§ 3 EU-QuStG (1weggefallen) Bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1seit 01.01.2017 weggefallen. Jänner 2004 eingegangen worden sind, stellt die Zahlstelle die Identität und den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der Informationen fest, die ihr insbesondere auf Grund der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche1 zur Verfügung stehen.

(2) Bei vertraglichen Beziehungen, die nach dem 31. Dezember 2003 eingegangen werden oder bei Fehlen vertraglicher Beziehungen, bei Transaktionen, die nach dem 31. Dezember 2003 getätigt werden, gilt Folgendes:

1.

Die Zahlstelle stellt die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich seinen Namen und seine Anschrift sowie allenfalls die vom Mitgliedstaat seines steuerlichen Wohnsitzes erteilte Steuernummer fest. Diese Angaben werden auf der Grundlage des vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten Passes, eines amtlichen Personalausweises oder eines anderen geeigneten Nachweises festgestellt. Für den Fall, dass die Steuernummer nicht aus den genannten Dokumenten ersichtlich ist, sind für die Identifikation Geburtsdatum und Geburtsort heranzuziehen.

2.

Der Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers gilt als in dem Land gelegen, in welchem er seine ständige Anschrift hat. Diese Angaben werden auf der Grundlage des vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten Passes, eines amtlichen Personalausweises oder eines anderen beweiskräftigen Dokuments festgestellt.

3.

Ist der wirtschaftliche Eigentümer, der einen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Pass oder Personalausweis besitzt, seinen eigenen Angaben zufolge in einem Drittstaat ansässig, muss er die Ansässigkeit durch eine von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung nachweisen. Wird eine solche Ansässigkeitsbescheinigung nicht vorgelegt, gilt der wirtschaftliche Eigentümer als in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig, der den Pass oder Personalausweis ausgestellt hat.

(3) Bei Anderkonten im Sinne von § 40 Abs. 2 BWG kann die Zahlstelle Feststellungen nach Abs. 1 und Abs. 2 unterlassen, wenn ihr der Treuhänder schriftlich erklärt, dass er diese Feststellungen im Sinne des Abs. 2 vorgenommen hat und der Zahlstelle die für die Richtigkeit der Steuerabfuhr erforderlichen Angaben rechtzeitig macht.

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1 ABl. Nr. L 166 vom 28.6.1991, S. 77.

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