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(2) Bei vertraglichen Beziehungen, die nach dem 31. Dezember 2003 eingegangen werden oder bei Fehlen vertraglicher Beziehungen, bei Transaktionen, die nach dem 31. Dezember 2003 getätigt werden, gilt Folgendes:
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(3) Bei Anderkonten im Sinne von § 40 Abs. 2 BWG kann die Zahlstelle Feststellungen nach Abs. 1 und Abs. 2 unterlassen, wenn ihr der Treuhänder schriftlich erklärt, dass er diese Feststellungen im Sinne des Abs. 2 vorgenommen hat und der Zahlstelle die für die Richtigkeit der Steuerabfuhr erforderlichen Angaben rechtzeitig macht.
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1 ABl. Nr. L 166 vom 28.6.1991, S. 77.
(2) Bei vertraglichen Beziehungen, die nach dem 31. Dezember 2003 eingegangen werden oder bei Fehlen vertraglicher Beziehungen, bei Transaktionen, die nach dem 31. Dezember 2003 getätigt werden, gilt Folgendes:
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(3) Bei Anderkonten im Sinne von § 40 Abs. 2 BWG kann die Zahlstelle Feststellungen nach Abs. 1 und Abs. 2 unterlassen, wenn ihr der Treuhänder schriftlich erklärt, dass er diese Feststellungen im Sinne des Abs. 2 vorgenommen hat und der Zahlstelle die für die Richtigkeit der Steuerabfuhr erforderlichen Angaben rechtzeitig macht.
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1 ABl. Nr. L 166 vom 28.6.1991, S. 77.