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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Kundmachungen haben im Presseorgan der jeweiligen Ärztekammer zu erfolgen.
(2) Zusätzlich zur Kundmachung im Presseorgan kann eine Veröffentlichung auch im Internet auf der Homepage der jeweiligen Ärztekammer allgemein zugänglich im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts zu erfolgen.
(2) Zusätzlich zur Kundmachung im Internet kann eine Veröffentlichung auch im Presseorgan der jeweiligen Ärztekammer erfolgen.
(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Kundmachungen haben im Presseorgan der jeweiligen Ärztekammer zu erfolgen.
(2) Zusätzlich zur Kundmachung im Presseorgan kann eine Veröffentlichung auch im Internet auf der Homepage der jeweiligen Ärztekammer allgemein zugänglich im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts zu erfolgen.
(2) Zusätzlich zur Kundmachung im Internet kann eine Veröffentlichung auch im Presseorgan der jeweiligen Ärztekammer erfolgen.