§ 5 IngG 2006 (weggefallen)

Ingenieurgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 15 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsdie Standesbezeichnung „Ingenieur“, auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen, seinem Namen beifügt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
    2. 2.Ziffer 2als Vereinigung oder Körperschaft die Bezeichnung „Ingenieur“, auch in Kurzform, in seinem Namen führt, ohne dazu im Sinne des § 1 Abs. 4 berechtigt zu sein, oderals Vereinigung oder Körperschaft die Bezeichnung „Ingenieur“, auch in Kurzform, in seinem Namen führt, ohne dazu im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, berechtigt zu sein, oder
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
    4. 4.Ziffer 4die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ so führt, dass damit die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird.
§ 5 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.05.2017 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 17.07.2013 bis 30.04.2017
  1. (1)Absatz einsEine von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 15 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsdie Standesbezeichnung „Ingenieur“, auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen, seinem Namen beifügt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
    2. 2.Ziffer 2als Vereinigung oder Körperschaft die Bezeichnung „Ingenieur“, auch in Kurzform, in seinem Namen führt, ohne dazu im Sinne des § 1 Abs. 4 berechtigt zu sein, oderals Vereinigung oder Körperschaft die Bezeichnung „Ingenieur“, auch in Kurzform, in seinem Namen führt, ohne dazu im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, berechtigt zu sein, oder
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
    4. 4.Ziffer 4die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ so führt, dass damit die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird.
§ 5 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.05.2017 weggefallen.

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