Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Innerhalb von zwei Wochen ab dem ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten kann jeder (jede) Kammerangehörige
1. | wegen Aufnahme vermeintlich nicht wahlberechtigter Personen oder | |||||||||
2. | wegen Nichtaufnahme vermeintlich wahlberechtigter Personen | |||||||||
schriftlich Einspruch gegen die betreffende Wählerliste bei der Wahlkommission erheben. Einsprüche sind zu begründen, wobei die Frist um 12 Uhr des letzten Tages der Frist endet. |
(2) Jeder Einspruch darf nur mit einer bestimmtenhat sich auf eine bestimmte Person begründet seinzu beziehen und ist zu begründen. Ist einEin Einspruch mit mehrerenist zurückzuweisen, sofern er sich auf mehrere Personen bezieht oder nicht begründet, ist dieser zurückzuweisen. Die Erhebung mehrerer Einsprüche ist zulässig.
(.(3) Die Wahlkommission hat Personen, wegen dererauf die sich der Einspruch gegen die Wählerliste erhoben wurdebezieht, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieser Verständigung bei der Wahlkommission schriftlich eingebracht werden.
(4) Die Wahlkommission hat über Einsprüche binnen acht Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig zu entscheiden, auch wenn in dieser Frist eine Äußerung des (der) vom Einspruch Betroffenen nicht eingelangt ist.
(5) Erfordern Entscheidungen der Wahlkommission eine Richtigstellung und Ergänzung der Wählerlisten, sind diese von der Wahlkommission unverzüglich durchzuführen.
(6) Die Wahlkommission hat ihre Entscheidung dem Einspruchswerber und dem durch die Entscheidung Betroffenen spätestens an dem der Entscheidung folgenden Tag schriftlich mitzuteilen.
(7) Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens hat die Wahlkommission die Wählerlisten abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerlisten sind der Wahl zugrunde zu legen.
(1) Innerhalb von zwei Wochen ab dem ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten kann jeder (jede) Kammerangehörige
1. | wegen Aufnahme vermeintlich nicht wahlberechtigter Personen oder | |||||||||
2. | wegen Nichtaufnahme vermeintlich wahlberechtigter Personen | |||||||||
schriftlich Einspruch gegen die betreffende Wählerliste bei der Wahlkommission erheben. Einsprüche sind zu begründen, wobei die Frist um 12 Uhr des letzten Tages der Frist endet. |
(2) Jeder Einspruch darf nur mit einer bestimmtenhat sich auf eine bestimmte Person begründet seinzu beziehen und ist zu begründen. Ist einEin Einspruch mit mehrerenist zurückzuweisen, sofern er sich auf mehrere Personen bezieht oder nicht begründet, ist dieser zurückzuweisen. Die Erhebung mehrerer Einsprüche ist zulässig.
(.(3) Die Wahlkommission hat Personen, wegen dererauf die sich der Einspruch gegen die Wählerliste erhoben wurdebezieht, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieser Verständigung bei der Wahlkommission schriftlich eingebracht werden.
(4) Die Wahlkommission hat über Einsprüche binnen acht Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig zu entscheiden, auch wenn in dieser Frist eine Äußerung des (der) vom Einspruch Betroffenen nicht eingelangt ist.
(5) Erfordern Entscheidungen der Wahlkommission eine Richtigstellung und Ergänzung der Wählerlisten, sind diese von der Wahlkommission unverzüglich durchzuführen.
(6) Die Wahlkommission hat ihre Entscheidung dem Einspruchswerber und dem durch die Entscheidung Betroffenen spätestens an dem der Entscheidung folgenden Tag schriftlich mitzuteilen.
(7) Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens hat die Wahlkommission die Wählerlisten abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerlisten sind der Wahl zugrunde zu legen.