§ 5 FBAG Zentrale Infrastruktureinrichtungen

Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 5, (1) Die Errichtung und der Betrieb der zentralen Infrastruktureinrichtungen sind dem Leitungsorgan vorbehalten.

  1. (2)Absatz 2Das Übertragen des Betreibens einer solchen Anlage an einen Dritten kann vom Leitungsorgan bewilligt werden, wenn die Betriebssicherheit des Flughafens gewährleistet ist.
  2. (3)Absatz 3Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Infrastruktureinrichtungen, welche nicht im Eigentum des Leitungsorgans stehen, sind von den Abs. 1 und 2 ausgenommen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Infrastruktureinrichtungen, welche nicht im Eigentum des Leitungsorgans stehen, sind von den Absatz eins und 2 ausgenommen.
  3. (1)Absatz einsDie Errichtung und der Betrieb der zentralen Infrastruktureinrichtungen sind dem Leitungsorgan vorbehalten.
  4. (2)Absatz 2Der Betrieb der Anlagen gemäß Abs. 1 darf an einen Dritten übertragen werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit des Flughafens nicht gefährdet wird.Der Betrieb der Anlagen gemäß Absatz eins, darf an einen Dritten übertragen werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit des Flughafens nicht gefährdet wird.
  5. (3)Absatz 3Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende zentrale Infrastruktureinrichtungen, welche nicht im Eigentum des Leitungsorganes stehen, sind von der Bestimmung des Abs. 1 ausgenommen. Der Betrieb dieser Anlagen darf an einen Dritten übertragen werden, wenn die Betriebssicherheit des Flughafens nicht gefährdet ist und das Leitungsorgan der Übertragung zugestimmt hat. Diese Zustimmung darf nur aus Gründen der Gefährdung der Betriebssicherheit verweigert werden. Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende zentrale Infrastruktureinrichtungen, welche nicht im Eigentum des Leitungsorganes stehen, sind von der Bestimmung des Absatz eins, ausgenommen. Der Betrieb dieser Anlagen darf an einen Dritten übertragen werden, wenn die Betriebssicherheit des Flughafens nicht gefährdet ist und das Leitungsorgan der Übertragung zugestimmt hat. Diese Zustimmung darf nur aus Gründen der Gefährdung der Betriebssicherheit verweigert werden. Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
  6. (4)Absatz 4Die Genehmigungsbehörde kann durch Verordnung für jeden Flughafen andere als die im § 1 Z 7 genannten Einrichtungen zu zentralen Infrastruktureinrichtungen erklären. Dabei sind die auf diesem Flughafen bestehenden Platz- und Kapazitätsverhältnisse sowie die Erfordernisse für einen sicheren und wirtschaftlichen Flughafenbetrieb zu berücksichtigen.Die Genehmigungsbehörde kann durch Verordnung für jeden Flughafen andere als die im Paragraph eins, Ziffer 7, genannten Einrichtungen zu zentralen Infrastruktureinrichtungen erklären. Dabei sind die auf diesem Flughafen bestehenden Platz- und Kapazitätsverhältnisse sowie die Erfordernisse für einen sicheren und wirtschaftlichen Flughafenbetrieb zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2007
Paragraph 5, (1) Die Errichtung und der Betrieb der zentralen Infrastruktureinrichtungen sind dem Leitungsorgan vorbehalten.

  1. (2)Absatz 2Das Übertragen des Betreibens einer solchen Anlage an einen Dritten kann vom Leitungsorgan bewilligt werden, wenn die Betriebssicherheit des Flughafens gewährleistet ist.
  2. (3)Absatz 3Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Infrastruktureinrichtungen, welche nicht im Eigentum des Leitungsorgans stehen, sind von den Abs. 1 und 2 ausgenommen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Infrastruktureinrichtungen, welche nicht im Eigentum des Leitungsorgans stehen, sind von den Absatz eins und 2 ausgenommen.
  3. (1)Absatz einsDie Errichtung und der Betrieb der zentralen Infrastruktureinrichtungen sind dem Leitungsorgan vorbehalten.
  4. (2)Absatz 2Der Betrieb der Anlagen gemäß Abs. 1 darf an einen Dritten übertragen werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit des Flughafens nicht gefährdet wird.Der Betrieb der Anlagen gemäß Absatz eins, darf an einen Dritten übertragen werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit des Flughafens nicht gefährdet wird.
  5. (3)Absatz 3Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende zentrale Infrastruktureinrichtungen, welche nicht im Eigentum des Leitungsorganes stehen, sind von der Bestimmung des Abs. 1 ausgenommen. Der Betrieb dieser Anlagen darf an einen Dritten übertragen werden, wenn die Betriebssicherheit des Flughafens nicht gefährdet ist und das Leitungsorgan der Übertragung zugestimmt hat. Diese Zustimmung darf nur aus Gründen der Gefährdung der Betriebssicherheit verweigert werden. Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende zentrale Infrastruktureinrichtungen, welche nicht im Eigentum des Leitungsorganes stehen, sind von der Bestimmung des Absatz eins, ausgenommen. Der Betrieb dieser Anlagen darf an einen Dritten übertragen werden, wenn die Betriebssicherheit des Flughafens nicht gefährdet ist und das Leitungsorgan der Übertragung zugestimmt hat. Diese Zustimmung darf nur aus Gründen der Gefährdung der Betriebssicherheit verweigert werden. Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
  6. (4)Absatz 4Die Genehmigungsbehörde kann durch Verordnung für jeden Flughafen andere als die im § 1 Z 7 genannten Einrichtungen zu zentralen Infrastruktureinrichtungen erklären. Dabei sind die auf diesem Flughafen bestehenden Platz- und Kapazitätsverhältnisse sowie die Erfordernisse für einen sicheren und wirtschaftlichen Flughafenbetrieb zu berücksichtigen.Die Genehmigungsbehörde kann durch Verordnung für jeden Flughafen andere als die im Paragraph eins, Ziffer 7, genannten Einrichtungen zu zentralen Infrastruktureinrichtungen erklären. Dabei sind die auf diesem Flughafen bestehenden Platz- und Kapazitätsverhältnisse sowie die Erfordernisse für einen sicheren und wirtschaftlichen Flughafenbetrieb zu berücksichtigen.

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