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(2) Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung der Entscheidung auch dann zu verweigern, wenn
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(3) Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung der Entscheidung zu verweigern, soweit
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(4) Bevor die Vollstreckungsbehörde in den in Abs. 1 und Abs. 2 Z 4, 9 und 11 genannten Fällen die Vollstreckung einer Entscheidung ganz oder teilweise verweigert, hat sie sich auf geeignete Art und Weise mit der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats ins Einvernehmen zu setzen und diese gegebenenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben zu ersuchen.
(5) Alle Fälle der Unzulässigkeit gemäß Abs. 2 Z 11 sind dem Bundesminister für Finanzen zu berichten.
(2) Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung der Entscheidung auch dann zu verweigern, wenn
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(3) Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung der Entscheidung zu verweigern, soweit
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(4) Bevor die Vollstreckungsbehörde in den in Abs. 1 und Abs. 2 Z 4, 9 und 11 genannten Fällen die Vollstreckung einer Entscheidung ganz oder teilweise verweigert, hat sie sich auf geeignete Art und Weise mit der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats ins Einvernehmen zu setzen und diese gegebenenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben zu ersuchen.
(5) Alle Fälle der Unzulässigkeit gemäß Abs. 2 Z 11 sind dem Bundesminister für Finanzen zu berichten.