§ 27 EnFG (weggefallen)

Energieförderungsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Paragraph 27,

Dem Energieförderungsbeirat haben als Mitglieder

  1. 1.Ziffer einsdrei Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie,
  2. 2.Ziffer 2drei Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,
  3. 3.Ziffer 3vier Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs, davon je ein Vertreter aus den Bereichen der Landesgesellschaften, der Verbundgruppe, der landeshauptstädtischen und sonstigen gemeindeeigenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und ein Vertreter aus dem Bereich der privaten und genossenschaftlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
  4. 4.Ziffer 4vier Vertreter des Fachverbandes der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen, davon zwei Vertreter aus dem Bereich der Gaswirtschaft und zwei Vertreter aus dem Bereich der Fernwärmewirtschaft,
  5. 5.Ziffer 5je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Arbeiterkammertages und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
anzugehören§ 27 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.2018
Paragraph 27,

Dem Energieförderungsbeirat haben als Mitglieder

  1. 1.Ziffer einsdrei Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie,
  2. 2.Ziffer 2drei Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,
  3. 3.Ziffer 3vier Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs, davon je ein Vertreter aus den Bereichen der Landesgesellschaften, der Verbundgruppe, der landeshauptstädtischen und sonstigen gemeindeeigenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und ein Vertreter aus dem Bereich der privaten und genossenschaftlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
  4. 4.Ziffer 4vier Vertreter des Fachverbandes der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen, davon zwei Vertreter aus dem Bereich der Gaswirtschaft und zwei Vertreter aus dem Bereich der Fernwärmewirtschaft,
  5. 5.Ziffer 5je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Arbeiterkammertages und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
anzugehören§ 27 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

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