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(1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten, ABl. Nr. L 168 vom 27. Juni 2002, S 43, in der Fassung der Richtlinie 2009/44/EG zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen, ABl. Nr. L 146 vom 10. Juni 2009, S 37, umgesetzt.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Richtlinien oder Verordnungen verwiesen wird, beziehen sich die Verweise auf die jeweils am 301. Juni 2011Jänner 2014 geltende Fassung dieser Richtlinien oder Verordnungen.
(1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten, ABl. Nr. L 168 vom 27. Juni 2002, S 43, in der Fassung der Richtlinie 2009/44/EG zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen, ABl. Nr. L 146 vom 10. Juni 2009, S 37, umgesetzt.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Richtlinien oder Verordnungen verwiesen wird, beziehen sich die Verweise auf die jeweils am 301. Juni 2011Jänner 2014 geltende Fassung dieser Richtlinien oder Verordnungen.