§ 22 EnFG (weggefallen)

Energieförderungsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Energieversorgungsunternehmen ist verpflichtet, alle Ereignisse, welche zu einer Änderung des der Bescheinigung zugrunde gelegten Projektes führen, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie unverzüglich anzuzeigen. Ist infolge dieser Änderung eine Anlage nicht mehr energiewirtschaftlich zweckmäßig, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Änderung innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige schriftlich zu beanstanden und unverzüglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die Beanstandung bedarf keiner Begründung. Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind § 21 Abs. 2 bis 4 sowie § 23 sinngemäß anzuwenden. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist insbesondere auch eine Stellungnahme des Energieförderungsbeirates einzuholen. Ist infolge der Änderung des der Bescheinigung zugrundeliegenden Projektes die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit einer Anlage nicht mehr gegeben, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit bescheidmäßig abzuerkennen.Das Energieversorgungsunternehmen ist verpflichtet, alle Ereignisse, welche zu einer Änderung des der Bescheinigung zugrunde gelegten Projektes führen, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie unverzüglich anzuzeigen. Ist infolge dieser Änderung eine Anlage nicht mehr energiewirtschaftlich zweckmäßig, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Änderung innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige schriftlich zu beanstanden und unverzüglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die Beanstandung bedarf keiner Begründung. Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind Paragraph 21, Absatz 2 bis 4 sowie Paragraph 23, sinngemäß anzuwenden. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist insbesondere auch eine Stellungnahme des Energieförderungsbeirates einzuholen. Ist infolge der Änderung des der Bescheinigung zugrundeliegenden Projektes die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit einer Anlage nicht mehr gegeben, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit bescheidmäßig abzuerkennen.
  1. (2)Absatz 2Wird ein Projekt, das der Bescheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit zugrunde gelegt worden ist, geändert, ohne daß eine Anzeige gemäß Abs. 1 erfolgt, und ist infolge dieser Änderung eine Anlage nicht mehr energiewirtschaftlich zweckmäßig, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme des Vollbetriebes bescheidmäßig abzuerkennen. Insoweit die Abweichung im Zuge von behördlichen Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahren, die zur Errichtung einer Anlage erforderlich sind, erfolgt oder durch Auflagen in behördlichen Bewilligungen oder Genehmigungen begründet ist, ist die Aberkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit ausgeschlossen. Für die Aberkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit sowie für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2 bis 4 sowie § 23 sinngemäß anzuwenden. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist insbesondere auch eine Stellungnahme des Energieförderungsbeirates einzuholen.Wird ein Projekt, das der Bescheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit zugrunde gelegt worden ist, geändert, ohne daß eine Anzeige gemäß Absatz eins, erfolgt, und ist infolge dieser Änderung eine Anlage nicht mehr energiewirtschaftlich zweckmäßig, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme des Vollbetriebes bescheidmäßig abzuerkennen. Insoweit die Abweichung im Zuge von behördlichen Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahren, die zur Errichtung einer Anlage erforderlich sind, erfolgt oder durch Auflagen in behördlichen Bewilligungen oder Genehmigungen begründet ist, ist die Aberkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit ausgeschlossen. Für die Aberkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit sowie für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz 2 bis 4 sowie Paragraph 23, sinngemäß anzuwenden. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist insbesondere auch eine Stellungnahme des Energieförderungsbeirates einzuholen.
§ 22 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDas Energieversorgungsunternehmen ist verpflichtet, alle Ereignisse, welche zu einer Änderung des der Bescheinigung zugrunde gelegten Projektes führen, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie unverzüglich anzuzeigen. Ist infolge dieser Änderung eine Anlage nicht mehr energiewirtschaftlich zweckmäßig, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Änderung innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige schriftlich zu beanstanden und unverzüglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die Beanstandung bedarf keiner Begründung. Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind § 21 Abs. 2 bis 4 sowie § 23 sinngemäß anzuwenden. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist insbesondere auch eine Stellungnahme des Energieförderungsbeirates einzuholen. Ist infolge der Änderung des der Bescheinigung zugrundeliegenden Projektes die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit einer Anlage nicht mehr gegeben, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit bescheidmäßig abzuerkennen.Das Energieversorgungsunternehmen ist verpflichtet, alle Ereignisse, welche zu einer Änderung des der Bescheinigung zugrunde gelegten Projektes führen, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie unverzüglich anzuzeigen. Ist infolge dieser Änderung eine Anlage nicht mehr energiewirtschaftlich zweckmäßig, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Änderung innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige schriftlich zu beanstanden und unverzüglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die Beanstandung bedarf keiner Begründung. Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind Paragraph 21, Absatz 2 bis 4 sowie Paragraph 23, sinngemäß anzuwenden. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist insbesondere auch eine Stellungnahme des Energieförderungsbeirates einzuholen. Ist infolge der Änderung des der Bescheinigung zugrundeliegenden Projektes die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit einer Anlage nicht mehr gegeben, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit bescheidmäßig abzuerkennen.
  1. (2)Absatz 2Wird ein Projekt, das der Bescheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit zugrunde gelegt worden ist, geändert, ohne daß eine Anzeige gemäß Abs. 1 erfolgt, und ist infolge dieser Änderung eine Anlage nicht mehr energiewirtschaftlich zweckmäßig, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme des Vollbetriebes bescheidmäßig abzuerkennen. Insoweit die Abweichung im Zuge von behördlichen Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahren, die zur Errichtung einer Anlage erforderlich sind, erfolgt oder durch Auflagen in behördlichen Bewilligungen oder Genehmigungen begründet ist, ist die Aberkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit ausgeschlossen. Für die Aberkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit sowie für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2 bis 4 sowie § 23 sinngemäß anzuwenden. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist insbesondere auch eine Stellungnahme des Energieförderungsbeirates einzuholen.Wird ein Projekt, das der Bescheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit zugrunde gelegt worden ist, geändert, ohne daß eine Anzeige gemäß Absatz eins, erfolgt, und ist infolge dieser Änderung eine Anlage nicht mehr energiewirtschaftlich zweckmäßig, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme des Vollbetriebes bescheidmäßig abzuerkennen. Insoweit die Abweichung im Zuge von behördlichen Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahren, die zur Errichtung einer Anlage erforderlich sind, erfolgt oder durch Auflagen in behördlichen Bewilligungen oder Genehmigungen begründet ist, ist die Aberkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit ausgeschlossen. Für die Aberkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit sowie für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz 2 bis 4 sowie Paragraph 23, sinngemäß anzuwenden. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist insbesondere auch eine Stellungnahme des Energieförderungsbeirates einzuholen.
§ 22 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen.

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