§ 3 FBAG Bodenabfertigungsdienste

Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Bodenabfertigungsdienste

§ 3. (1) Die Nutzer eines Flughafens dürfen die Bodenabfertigungsdienste

1.

die Bodenabfertigungsdienste entweder selbst durchführen oder

2.

durch einenvon einem Dienstleister ihrer Wahl durchführen lassen.

(2) Als Dienstleister für die Drittabfertigung sinddürfen von der Genehmigungsbehörde nur jene Unternehmen zuzulassen, welche sich im Mehrheitseigentum von natürlichen oder juristischen Personen der Europäischen Gemeinschaft befindenUnternehmer gemäß § 7 zugelassen werden, die auch die tatsächliche Kontrolle über diese Unternehmen ausüben.

1.

die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzen und, falls ihr Wohnsitz nicht im Inland gelegen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt haben, oder

2.

eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates gegründete juristische Person sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates haben sowie, falls diese keinen zur Empfangnahme von Urkunden befugten Vertreter mit Wohnsitz im Inland haben, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt haben.

(3) Es dürfen einer oder mehrere der im Anhang genannten Bereiche der Bodenabfertigungsdienste einem Dienstleister bewilligt werden. Eine nur teilweise Bewilligung eines Bereiches eines Bodenabfertigungsdienstes ist nicht zulässig.

(4) Ein UnternehmenUnternehmer, welcheswelcher Selbstabfertigung durchführt, hat dem Leitungsorgan in angemessener Fristspätestens acht Wochen vor Beginn, Ende die Art und den Umfang der Selbstabfertigung zu melden. Dasselbe gilt für die Beendigung einer Selbstabfertigung. Das Leitungsorgan hat der Genehmigungsbehörde binnen zwei Wochen ab Einlangen dieser Meldungen darüber zu berichten. Eine teilweise Durchführung eines Bereiches eines Bodenabfertigungsdienstes ist für Selbstabfertiger bis zum 31. Dezember 2002 nur dann zulässig, wenn bei einer anderen Dienstleistung dieses Bereiches eine zentrale Infrastruktureinrichtung in Anspruch genommen werden müßte. Der Selbstabfertiger hat die in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu beachten.

(5) Hat nach dem 31. Dezember 2002 neben dem Leitungsorgan eines Flughafens kein zweiter, vom Leitungsorgan unabhängiger Dienstleister für einen der im Anhang genannten Bereiche von Bodenabfertigungsdiensten eine aufrechte Bewilligung inne, dann ist eine teilweise Bewilligung von Dienstleistungen dieses Bereiches zulässig.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2007

Bodenabfertigungsdienste

§ 3. (1) Die Nutzer eines Flughafens dürfen die Bodenabfertigungsdienste

1.

die Bodenabfertigungsdienste entweder selbst durchführen oder

2.

durch einenvon einem Dienstleister ihrer Wahl durchführen lassen.

(2) Als Dienstleister für die Drittabfertigung sinddürfen von der Genehmigungsbehörde nur jene Unternehmen zuzulassen, welche sich im Mehrheitseigentum von natürlichen oder juristischen Personen der Europäischen Gemeinschaft befindenUnternehmer gemäß § 7 zugelassen werden, die auch die tatsächliche Kontrolle über diese Unternehmen ausüben.

1.

die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzen und, falls ihr Wohnsitz nicht im Inland gelegen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt haben, oder

2.

eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates gegründete juristische Person sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates haben sowie, falls diese keinen zur Empfangnahme von Urkunden befugten Vertreter mit Wohnsitz im Inland haben, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt haben.

(3) Es dürfen einer oder mehrere der im Anhang genannten Bereiche der Bodenabfertigungsdienste einem Dienstleister bewilligt werden. Eine nur teilweise Bewilligung eines Bereiches eines Bodenabfertigungsdienstes ist nicht zulässig.

(4) Ein UnternehmenUnternehmer, welcheswelcher Selbstabfertigung durchführt, hat dem Leitungsorgan in angemessener Fristspätestens acht Wochen vor Beginn, Ende die Art und den Umfang der Selbstabfertigung zu melden. Dasselbe gilt für die Beendigung einer Selbstabfertigung. Das Leitungsorgan hat der Genehmigungsbehörde binnen zwei Wochen ab Einlangen dieser Meldungen darüber zu berichten. Eine teilweise Durchführung eines Bereiches eines Bodenabfertigungsdienstes ist für Selbstabfertiger bis zum 31. Dezember 2002 nur dann zulässig, wenn bei einer anderen Dienstleistung dieses Bereiches eine zentrale Infrastruktureinrichtung in Anspruch genommen werden müßte. Der Selbstabfertiger hat die in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu beachten.

(5) Hat nach dem 31. Dezember 2002 neben dem Leitungsorgan eines Flughafens kein zweiter, vom Leitungsorgan unabhängiger Dienstleister für einen der im Anhang genannten Bereiche von Bodenabfertigungsdiensten eine aufrechte Bewilligung inne, dann ist eine teilweise Bewilligung von Dienstleistungen dieses Bereiches zulässig.

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