§ 1 EU-FinStrVG (weggefallen)

EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2014 bis 31.12.9999
§ 1 EU-FinStrVG.Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt

  1. 1.Ziffer einsdie Vollstreckung von Entscheidungen der Finanz- und Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Österreich und
  2. 2.Ziffer 2die Vollstreckung von Entscheidungen österreichischer Finanzstrafbehörden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
soweit sie nicht im Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZGweggefallen), BGBl. I Nr. 36/2004, oder im EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz (EG-VAHG), BGBl. Nr. 658/1994, oder in bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen der Republik Österreich und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne des § 16 geregelt ist seit 30.12.2014 weggefallen.soweit sie nicht im Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, oder im EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz (EG-VAHG), Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1994,, oder in bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen der Republik Österreich und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne des Paragraph 16, geregelt ist.

Stand vor dem 29.12.2014

In Kraft vom 26.03.2009 bis 29.12.2014
§ 1 EU-FinStrVG.Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt

  1. 1.Ziffer einsdie Vollstreckung von Entscheidungen der Finanz- und Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Österreich und
  2. 2.Ziffer 2die Vollstreckung von Entscheidungen österreichischer Finanzstrafbehörden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
soweit sie nicht im Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZGweggefallen), BGBl. I Nr. 36/2004, oder im EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz (EG-VAHG), BGBl. Nr. 658/1994, oder in bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen der Republik Österreich und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne des § 16 geregelt ist seit 30.12.2014 weggefallen.soweit sie nicht im Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, oder im EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz (EG-VAHG), Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1994,, oder in bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen der Republik Österreich und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne des Paragraph 16, geregelt ist.

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