§ 10 FBAG Zugang zu den Flughafeneinrichtungen

Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Zugang zu den Flughafeneinrichtungen

§ 10. (1) Der Zugang der zugelassenen Dienstleister oder Nutzer, die sich selbst abfertigen, zu Flughafeneinrichtungen einschließlich der zentralen Infrastruktureinrichtungen, soweit er für die Ausübung ihrer Tätigkeiten erforderlich ist, darf nicht behindert werden. Die Aufteilung der Flächen sowie der Zugang zu den Flughafeneinrichtungen hat nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien zu erfolgen. Erforderlichenfalls hat die Genehmigungsbehörde durch Bescheid die notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben.

(2) Die Höhe des Entgelts für den Zugang zu den zentralen Infrastruktureinrichtungen (Infrastrukturtarif) ist vom Leitungsorganvon den Betreibern der zentralen Infrastruktureinrichtungen (§ 5 Abs. 1 bis 3) nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien nach Anhörung des Nutzerausschusses festzulegen. DerDie Betreiber der zentralen Infrastruktureinrichtungen haben den Infrastrukturtarif ist vonsowie dessen Änderungen der Genehmigungsbehörde spätestens zwei Monate vor der jeweiligen Wirksamkeit zur Bewilligung vorzulegen. Die Genehmigungsbehörde hat die Bewilligung zu bewilligenversagen, wenn die zur Festlegung des Infrastrukturtarifes vorgesehenen Kriterien nicht eingehalten worden sind. Verabsäumt der Betreiber die Festlegung eines ordnungsgemäßen Infrastrukturtarifes oder die Vorlage des Infrastrukturtarifes zur Genehmigung, hat die Genehmigungsbehörde unbeschadet der Bestimmungen des § 14a Abs. 3 mit Verfahrensanordnung eine angemessene Frist zur Festlegung des rechtmäßigen Infrastrukturtarifes oder zur Vorlage des Infrastrukturtarifes zur Genehmigung anzuordnen. Kommt der Verpflichtete dieser Anordnung nicht fristgerecht nach, hat die Genehmigungsbehörde ersatzweise mit Bescheid einen Infrastrukturtarif nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien festzulegen.

(3) Das Leitungsorgan kann von den Dienstleistern und den Selbstabfertigern ein Entgelt für die Nutzung seiner sonstigen Einrichtungen vorsehen. Die Höhe dieser Entgelte ist nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien nach Anhörung des Nutzerausschusses festzulegen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2007

Zugang zu den Flughafeneinrichtungen

§ 10. (1) Der Zugang der zugelassenen Dienstleister oder Nutzer, die sich selbst abfertigen, zu Flughafeneinrichtungen einschließlich der zentralen Infrastruktureinrichtungen, soweit er für die Ausübung ihrer Tätigkeiten erforderlich ist, darf nicht behindert werden. Die Aufteilung der Flächen sowie der Zugang zu den Flughafeneinrichtungen hat nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien zu erfolgen. Erforderlichenfalls hat die Genehmigungsbehörde durch Bescheid die notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben.

(2) Die Höhe des Entgelts für den Zugang zu den zentralen Infrastruktureinrichtungen (Infrastrukturtarif) ist vom Leitungsorganvon den Betreibern der zentralen Infrastruktureinrichtungen (§ 5 Abs. 1 bis 3) nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien nach Anhörung des Nutzerausschusses festzulegen. DerDie Betreiber der zentralen Infrastruktureinrichtungen haben den Infrastrukturtarif ist vonsowie dessen Änderungen der Genehmigungsbehörde spätestens zwei Monate vor der jeweiligen Wirksamkeit zur Bewilligung vorzulegen. Die Genehmigungsbehörde hat die Bewilligung zu bewilligenversagen, wenn die zur Festlegung des Infrastrukturtarifes vorgesehenen Kriterien nicht eingehalten worden sind. Verabsäumt der Betreiber die Festlegung eines ordnungsgemäßen Infrastrukturtarifes oder die Vorlage des Infrastrukturtarifes zur Genehmigung, hat die Genehmigungsbehörde unbeschadet der Bestimmungen des § 14a Abs. 3 mit Verfahrensanordnung eine angemessene Frist zur Festlegung des rechtmäßigen Infrastrukturtarifes oder zur Vorlage des Infrastrukturtarifes zur Genehmigung anzuordnen. Kommt der Verpflichtete dieser Anordnung nicht fristgerecht nach, hat die Genehmigungsbehörde ersatzweise mit Bescheid einen Infrastrukturtarif nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien festzulegen.

(3) Das Leitungsorgan kann von den Dienstleistern und den Selbstabfertigern ein Entgelt für die Nutzung seiner sonstigen Einrichtungen vorsehen. Die Höhe dieser Entgelte ist nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien nach Anhörung des Nutzerausschusses festzulegen.

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