§ 5 GfG

Gesundheitsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.03.1998 bis 31.12.9999

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.03.1998 bis 31.12.9999

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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