§ 5 GfG Vollziehung

Gesundheitsförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.03.1998 bis 31.12.9999

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.03.1998 bis 31.12.9999

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten