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(2) Die EU-Quellensteuer ist
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(3) Eine Gutschrift von EU-Quellensteuer für Zinsen aus Forderungswertpapieren hat durch die Zahlstelle in folgenden Fällen zu erfolgen:
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(4) Im Falle von Zinszahlungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 wird die Quellensteuer anteilig für den Zeitraum einbehalten, während dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung hält. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Auskünfte feststellen, so behandelt sie den wirtschaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat.
(5) Im Falle einer Zinszahlung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 ist eine Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 einzubehalten, soweit darin Zinsen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 enthalten sind.
Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei Meldungen gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 auch die Zusammensetzung der Ausschüttung und der ausschüttungsgleichen Erträge sowie die sich daraus ergebende Quellensteuer im Sinne dieses Bundesgesetzes auf direkt oder indirekt vereinnahmte Zinsen inklusive Ertragsausgleich gesondert auszuweisen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat darüber hinaus die Quellensteuer im Sinne dieses Bundesgesetzes auf die direkt oder indirekt vereinnahmten Zinsen inklusive Ertragsausgleich der Meldestelle gemäß § 129 Abs. 2 auf täglicher Basis zu melden.
Hinsichtlich der Haftung gilt § 95 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß.
(6) Unterbleiben Meldungen im Sinne des Abs. 5, ist bis zur nächsten Meldung der ausschüttungsgleichen Erträge Quellensteuer
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(7) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung eine nicht verlängerbare Frist für die Meldung durch den steuerlichen Vertreter festzusetzen. Die Verordnung kann auch beinhalten, dass diese Meldung zusätzlich an ein bestimmtes Finanzamt zu ergehen hat, welches das Ergebnis dieser Meldung im Internet zu veröffentlichen sowie Zahlstellen Mitteilung über Veränderungen zu machen hat. Die Haftung gemäß Abs. 5 bleibt davon unberührt. Die Verordnung kann dabei auch bestimmen, dass an dasselbe Finanzamt der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge (§ 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011) zu übersenden ist und dass dieses Finanzamt zur Geltendmachung der Haftung gemäß Abs. 5 letzter Satz zuständig ist.
(8) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, bei der Berechnung der Zinsen § 12 nicht anzuwenden. In diesem Fall hat die Zahlstelle die Quellensteuer auf Basis der so ermittelten Zinsen einzubehalten und abzuführen.
(2) Die EU-Quellensteuer ist
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(3) Eine Gutschrift von EU-Quellensteuer für Zinsen aus Forderungswertpapieren hat durch die Zahlstelle in folgenden Fällen zu erfolgen:
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(4) Im Falle von Zinszahlungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 wird die Quellensteuer anteilig für den Zeitraum einbehalten, während dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung hält. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Auskünfte feststellen, so behandelt sie den wirtschaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat.
(5) Im Falle einer Zinszahlung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 ist eine Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 einzubehalten, soweit darin Zinsen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 enthalten sind.
Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei Meldungen gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 auch die Zusammensetzung der Ausschüttung und der ausschüttungsgleichen Erträge sowie die sich daraus ergebende Quellensteuer im Sinne dieses Bundesgesetzes auf direkt oder indirekt vereinnahmte Zinsen inklusive Ertragsausgleich gesondert auszuweisen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat darüber hinaus die Quellensteuer im Sinne dieses Bundesgesetzes auf die direkt oder indirekt vereinnahmten Zinsen inklusive Ertragsausgleich der Meldestelle gemäß § 129 Abs. 2 auf täglicher Basis zu melden.
Hinsichtlich der Haftung gilt § 95 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß.
(6) Unterbleiben Meldungen im Sinne des Abs. 5, ist bis zur nächsten Meldung der ausschüttungsgleichen Erträge Quellensteuer
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(7) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung eine nicht verlängerbare Frist für die Meldung durch den steuerlichen Vertreter festzusetzen. Die Verordnung kann auch beinhalten, dass diese Meldung zusätzlich an ein bestimmtes Finanzamt zu ergehen hat, welches das Ergebnis dieser Meldung im Internet zu veröffentlichen sowie Zahlstellen Mitteilung über Veränderungen zu machen hat. Die Haftung gemäß Abs. 5 bleibt davon unberührt. Die Verordnung kann dabei auch bestimmen, dass an dasselbe Finanzamt der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge (§ 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011) zu übersenden ist und dass dieses Finanzamt zur Geltendmachung der Haftung gemäß Abs. 5 letzter Satz zuständig ist.
(8) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, bei der Berechnung der Zinsen § 12 nicht anzuwenden. In diesem Fall hat die Zahlstelle die Quellensteuer auf Basis der so ermittelten Zinsen einzubehalten und abzuführen.