Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Sofern nach dem 31. Dezember 2010 weiterhin eine EU-Quellensteuer zu erheben ist, so gilt Abs. 1 jedoch nur, wenn
|
| |||||||||
|
|
(3) Hat eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung gem. der Anlage, die als Behörde handelt oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel getätigt, so fällt die gesamte Emission, d.h. die erste und alle Folgeemissionen unter dieses Bundesgesetz.
(4) Hat eine von Abs. 3 nicht erfasste Einrichtung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel getätigt, so fällt nur diese Folgeemission unter dieses Bundesgesetz.
(5) In anderen Gesetzen enthaltene Bestimmungen über die Besteuerung von Erträgen aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(2) Sofern nach dem 31. Dezember 2010 weiterhin eine EU-Quellensteuer zu erheben ist, so gilt Abs. 1 jedoch nur, wenn
|
| |||||||||
|
|
(3) Hat eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung gem. der Anlage, die als Behörde handelt oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel getätigt, so fällt die gesamte Emission, d.h. die erste und alle Folgeemissionen unter dieses Bundesgesetz.
(4) Hat eine von Abs. 3 nicht erfasste Einrichtung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel getätigt, so fällt nur diese Folgeemission unter dieses Bundesgesetz.
(5) In anderen Gesetzen enthaltene Bestimmungen über die Besteuerung von Erträgen aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.