§ 10 EU-FinStrVG (weggefallen)

EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2014 bis 31.12.9999
Die Finanzstrafbehörde hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,

1.

über die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Behörde oder an das zuständige Gericht gemäß § 3 Abs. 5,

2.

über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß § 4 zusammen mit einer Begründung,

3.

über die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in § 5 Abs. 3, § 6 oder in sonstigen Rechtsvorschriften genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung der Entscheidung,

4.

über die Vollstreckung der Entscheidung, sobald sie abgeschlossen ist, und

5.

über die Anordnung (Festsetzung) einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 7

zu unterrichten.

§ 10 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen.

Stand vor dem 29.12.2014

In Kraft vom 26.03.2009 bis 29.12.2014
Die Finanzstrafbehörde hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,

1.

über die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Behörde oder an das zuständige Gericht gemäß § 3 Abs. 5,

2.

über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß § 4 zusammen mit einer Begründung,

3.

über die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in § 5 Abs. 3, § 6 oder in sonstigen Rechtsvorschriften genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung der Entscheidung,

4.

über die Vollstreckung der Entscheidung, sobald sie abgeschlossen ist, und

5.

über die Anordnung (Festsetzung) einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 7

zu unterrichten.

§ 10 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen.

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