§ 10 EU-FinStrVG (weggefallen)

EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2014 bis 31.12.9999
§ 10 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen.Paragraph 10,

Die Finanzstrafbehörde hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,

  1. 1.Ziffer einsüber die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Behörde oder an das zuständige Gericht gemäß § 3 Abs. 5,über die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Behörde oder an das zuständige Gericht gemäß Paragraph 3, Absatz 5,,
  2. 2.Ziffer 2über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß § 4 zusammen mit einer Begründung,über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß Paragraph 4, zusammen mit einer Begründung,
  3. 3.Ziffer 3über die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in § 5 Abs. 3, § 6 oder in sonstigen Rechtsvorschriften genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung der Entscheidung,über die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, oder in sonstigen Rechtsvorschriften genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung der Entscheidung,
  4. 4.Ziffer 4über die Vollstreckung der Entscheidung, sobald sie abgeschlossen ist, und
  5. 5.Ziffer 5über die Anordnung (Festsetzung) einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 7über die Anordnung (Festsetzung) einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 7,
zu unterrichten.

Stand vor dem 29.12.2014

In Kraft vom 26.03.2009 bis 29.12.2014
§ 10 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen.Paragraph 10,

Die Finanzstrafbehörde hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,

  1. 1.Ziffer einsüber die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Behörde oder an das zuständige Gericht gemäß § 3 Abs. 5,über die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Behörde oder an das zuständige Gericht gemäß Paragraph 3, Absatz 5,,
  2. 2.Ziffer 2über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß § 4 zusammen mit einer Begründung,über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß Paragraph 4, zusammen mit einer Begründung,
  3. 3.Ziffer 3über die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in § 5 Abs. 3, § 6 oder in sonstigen Rechtsvorschriften genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung der Entscheidung,über die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, oder in sonstigen Rechtsvorschriften genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung der Entscheidung,
  4. 4.Ziffer 4über die Vollstreckung der Entscheidung, sobald sie abgeschlossen ist, und
  5. 5.Ziffer 5über die Anordnung (Festsetzung) einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 7über die Anordnung (Festsetzung) einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 7,
zu unterrichten.

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