§ 37 ÄKWO 2006

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Wahlkommission hat

1.

die amtlichen Stimmzettel,

2.

die amtlichen Wahlkuverts und

3.

die Rückkuverts

in der erforderlichen Anzahl bereitzustellen.

(2) Die Wahlkommission hat den wahlberechtigten Personen ein entsprechend adressiertes Kuvert, das ausschließlich

1.

einen amtlichen Stimmzettel,

2.

ein für die Aufnahme des amtlichen Stimmzettels bestimmtes amtliches Wahlkuvert,

3.

das für die jeweilige wahlberechtigte Person hergestellte Rückkuvert und

4.

ein vom Kammeramt der Ärztekammer zu erstellendes Informationsblatt über die Stimmabgabe

zu enthalten hat, mittels eingeschriebenen Briefes so rechtzeitig zuzusenden, dass sich jede wahlberechtigte Person spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag im Besitz der genannten Unterlagen befinden kann.

(3) Die Zusendung gemäß Abs. 2 ist in geeigneter Weise festzuhalten.

Stand vor dem 01.12.2016

In Kraft vom 01.12.2006 bis 01.12.2016

(1) Die Wahlkommission hat

1.

die amtlichen Stimmzettel,

2.

die amtlichen Wahlkuverts und

3.

die Rückkuverts

in der erforderlichen Anzahl bereitzustellen.

(2) Die Wahlkommission hat den wahlberechtigten Personen ein entsprechend adressiertes Kuvert, das ausschließlich

1.

einen amtlichen Stimmzettel,

2.

ein für die Aufnahme des amtlichen Stimmzettels bestimmtes amtliches Wahlkuvert,

3.

das für die jeweilige wahlberechtigte Person hergestellte Rückkuvert und

4.

ein vom Kammeramt der Ärztekammer zu erstellendes Informationsblatt über die Stimmabgabe

zu enthalten hat, mittels eingeschriebenen Briefes so rechtzeitig zuzusenden, dass sich jede wahlberechtigte Person spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag im Besitz der genannten Unterlagen befinden kann.

(3) Die Zusendung gemäß Abs. 2 ist in geeigneter Weise festzuhalten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten