§ 4 FBAG

Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Beschränkungen

§ 4. (1) Bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten wird die Zahl der Dienstleister und Selbstabfertiger auf jeweils zwei beschränkt:

1.

Gepäckabfertigung,

2.

Vorfelddienste,

3.

Fracht- und Postabfertigung, soweit dies die Beförderung von Fracht und Post zwischen Flughafen und Flugzeug nach Ankunft, vor Abflug oder beim Transit betrifft.

(2) Spätestens zum 1. Jänner 2003 ist die Erbringung der in Abs. 1 genannten Bodenabfertigungsdienste wenigstens einem Dienstleister zu ermöglichen, der weder durch den Zivilflugplatzhalter noch durch einen Nutzer, der mehr als 25% der auf dem Flugplatz registrierten Fluggäste oder Fracht befördert, noch durch eine Stelle beherrscht wird, die dieses Flughafenunternehmen oder einen solchen Nutzer beherrscht oder ihrerseits von einem der beiden beherrscht wird.

(3) Erfüllt bis zum 1. Jänner 2003 keiner der gemäß Abs. 1 zugelassenen Dienstleister die Bedingungen des Abs. 2, ist ein dritter Dienstleister zuzulassen. Hat nach dem 31. Dezember 2002 neben dem Leitungsorgan eines Flughafens ein zweiter Dienstleister für einen der im Anhang genannten Bereiche von Bodenabfertigungsdiensten eine aufrechte Bewilligung inne und dieser Dienstleister ist nicht der Nutzer, der auf diesem Flughafen im abgelaufenen Kalenderjahr die größte Anzahl von Verkehrseinheiten hatte, dann ist dem Nutzer mit der größten Anzahl von Verkehrseinheiten auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen ebenfalls eine Bewilligung für diesen Bereich zu erteilen.

(4) Unbeschadet der Beschränkung der Dienstleister gemäß Abs. 1 muß für jeden Nutzer die Wahlmöglichkeit zwischen beiden Dienstleistern uneingeschränkt gewährleistet sein.

(5) Die Genehmigungsbehörde kann aus besonderen Platz- oder Kapazitätsgründen, insbesondere in Zusammenhang mit der Verkehrsdichte und dem Grad der Nutzung der Flächen oder wenn Gründe der Betriebs- oder Verkehrssicherheit es erfordern, durch Verordnung die Abfertigung in der Weise begrenzen, daß bei den in Abs. 1 vorgesehenen Bodenabfertigungsdiensten die Abfertigung einem einzigen Dienstleister vorbehalten oder die Selbstabfertigung untersagt wird. Diese Beschränkung darf nicht

1.

zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Dienstleistern oder Selbstabfertigern führen und

2.

über das erforderliche Maß hinausgehen.

(6) Die Genehmigungsbehörde kann für andere als in Abs. 1 genannte Bodenabfertigungsdienste bei Vorliegen der in Abs. 5 genannten Gründe durch Verordnung die Zahl der Selbstabfertiger und Dienstleister nach Maßgabe der Betriebs- und Verkehrssicherheit beschränken.

(7) Bei Beschränkungen der Selbstabfertigung (Abs. 1, 5 und 6) dürfen jene Nutzer selbst abfertigen, welche jeweils die höchsten Verkehrseinheiten auf einem Flughafen aufweisen.

(8) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß den Abs. 5 oder 6 sind die für die Beschränkung der Zulassung maßgeblichen Schwierigkeiten und die zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen festzustellen. Erforderlichenfalls sind dem Leitungsorgan nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens geeignete Maßnahmen aufzutragen.

(9) Beschränkungen nach den Abs. 5 oder 6 bedürfen der vorherigen Zustimmung der Europäischen Kommission. Die Genehmigungsbehörde hat der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Abs. 5 oder 6 die darin normierten Beschränkungen und die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen.

(10) Unbeschadet des Abs. 11 darf eine Verordnung gemäß Abs. 5 oder 6 nur für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren erlassen werden.

(11) Eine Verordnung gemäß Abs. 5 oder 6, mit der die Bodenabfertigungsdienste einem einzigen Dienstleister vorbehalten werden (Abs. 5), darf nur für einen Zeitraum von zwei Jahren erlassen werden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2007

Beschränkungen

§ 4. (1) Bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten wird die Zahl der Dienstleister und Selbstabfertiger auf jeweils zwei beschränkt:

1.

Gepäckabfertigung,

2.

Vorfelddienste,

3.

Fracht- und Postabfertigung, soweit dies die Beförderung von Fracht und Post zwischen Flughafen und Flugzeug nach Ankunft, vor Abflug oder beim Transit betrifft.

(2) Spätestens zum 1. Jänner 2003 ist die Erbringung der in Abs. 1 genannten Bodenabfertigungsdienste wenigstens einem Dienstleister zu ermöglichen, der weder durch den Zivilflugplatzhalter noch durch einen Nutzer, der mehr als 25% der auf dem Flugplatz registrierten Fluggäste oder Fracht befördert, noch durch eine Stelle beherrscht wird, die dieses Flughafenunternehmen oder einen solchen Nutzer beherrscht oder ihrerseits von einem der beiden beherrscht wird.

(3) Erfüllt bis zum 1. Jänner 2003 keiner der gemäß Abs. 1 zugelassenen Dienstleister die Bedingungen des Abs. 2, ist ein dritter Dienstleister zuzulassen. Hat nach dem 31. Dezember 2002 neben dem Leitungsorgan eines Flughafens ein zweiter Dienstleister für einen der im Anhang genannten Bereiche von Bodenabfertigungsdiensten eine aufrechte Bewilligung inne und dieser Dienstleister ist nicht der Nutzer, der auf diesem Flughafen im abgelaufenen Kalenderjahr die größte Anzahl von Verkehrseinheiten hatte, dann ist dem Nutzer mit der größten Anzahl von Verkehrseinheiten auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen ebenfalls eine Bewilligung für diesen Bereich zu erteilen.

(4) Unbeschadet der Beschränkung der Dienstleister gemäß Abs. 1 muß für jeden Nutzer die Wahlmöglichkeit zwischen beiden Dienstleistern uneingeschränkt gewährleistet sein.

(5) Die Genehmigungsbehörde kann aus besonderen Platz- oder Kapazitätsgründen, insbesondere in Zusammenhang mit der Verkehrsdichte und dem Grad der Nutzung der Flächen oder wenn Gründe der Betriebs- oder Verkehrssicherheit es erfordern, durch Verordnung die Abfertigung in der Weise begrenzen, daß bei den in Abs. 1 vorgesehenen Bodenabfertigungsdiensten die Abfertigung einem einzigen Dienstleister vorbehalten oder die Selbstabfertigung untersagt wird. Diese Beschränkung darf nicht

1.

zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Dienstleistern oder Selbstabfertigern führen und

2.

über das erforderliche Maß hinausgehen.

(6) Die Genehmigungsbehörde kann für andere als in Abs. 1 genannte Bodenabfertigungsdienste bei Vorliegen der in Abs. 5 genannten Gründe durch Verordnung die Zahl der Selbstabfertiger und Dienstleister nach Maßgabe der Betriebs- und Verkehrssicherheit beschränken.

(7) Bei Beschränkungen der Selbstabfertigung (Abs. 1, 5 und 6) dürfen jene Nutzer selbst abfertigen, welche jeweils die höchsten Verkehrseinheiten auf einem Flughafen aufweisen.

(8) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß den Abs. 5 oder 6 sind die für die Beschränkung der Zulassung maßgeblichen Schwierigkeiten und die zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen festzustellen. Erforderlichenfalls sind dem Leitungsorgan nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens geeignete Maßnahmen aufzutragen.

(9) Beschränkungen nach den Abs. 5 oder 6 bedürfen der vorherigen Zustimmung der Europäischen Kommission. Die Genehmigungsbehörde hat der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Abs. 5 oder 6 die darin normierten Beschränkungen und die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen.

(10) Unbeschadet des Abs. 11 darf eine Verordnung gemäß Abs. 5 oder 6 nur für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren erlassen werden.

(11) Eine Verordnung gemäß Abs. 5 oder 6, mit der die Bodenabfertigungsdienste einem einzigen Dienstleister vorbehalten werden (Abs. 5), darf nur für einen Zeitraum von zwei Jahren erlassen werden.

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