§ 18 ÄKWO 2006

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Geschäftsstelle der Wahlkommission ist das Kammeramt (Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) der Ärztekammer.

(2) Die Geschäftsstelle, deren Sitz nicht am Sitz der Wahlkommission sein muss, hat die Wahlkommission bei der Durchführung der Wahlen, insbesondere durch die Übernahme administrativer Tätigkeiten, zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. In diesem Zusammenhang kann der Kammeramtsdirektor (die Kammeramtsdirektorin) im Einvernehmen mit dem (der) Vorsitzenden der Wahlkommission Mitarbeiter (Mitarbeiterinnen) der Ärztekammer zur Teilnahme an den Sitzungen der Wahlkommission entsenden.

(3) Die Tätigkeit der Geschäftsstelle endet mit dem Ende der Tätigkeit der Wahlkommission.

Stand vor dem 01.12.2016

In Kraft vom 01.12.2006 bis 01.12.2016

(1) Geschäftsstelle der Wahlkommission ist das Kammeramt (Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) der Ärztekammer.

(2) Die Geschäftsstelle, deren Sitz nicht am Sitz der Wahlkommission sein muss, hat die Wahlkommission bei der Durchführung der Wahlen, insbesondere durch die Übernahme administrativer Tätigkeiten, zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. In diesem Zusammenhang kann der Kammeramtsdirektor (die Kammeramtsdirektorin) im Einvernehmen mit dem (der) Vorsitzenden der Wahlkommission Mitarbeiter (Mitarbeiterinnen) der Ärztekammer zur Teilnahme an den Sitzungen der Wahlkommission entsenden.

(3) Die Tätigkeit der Geschäftsstelle endet mit dem Ende der Tätigkeit der Wahlkommission.

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