§ 9 EU-QuStG (weggefallen)

EU-Quellensteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zahlstelle hat die EU-Quellensteuer bis 31. Mai jeden Jahres an das gemäß § 96 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 zuständige Finanzamt abzuführen und elektronisch eine Erklärung nach der FinanzOnline-Verordnung 2002 im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln, in der die EU-Quellensteuer entsprechend den Mitgliedstaaten, in denen die wirtschaftlichen Eigentümer (Steuerschuldner) entsprechend der Identitäts- und Wohnsitzprüfung gemäß § 3 als ansässig gelten, aufzugliedern ist.Die Zahlstelle hat die EU-Quellensteuer bis 31. Mai jeden Jahres an das gemäß Paragraph 96, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 zuständige Finanzamt abzuführen und elektronisch eine Erklärung nach der FinanzOnline-Verordnung 2002 im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln, in der die EU-Quellensteuer entsprechend den Mitgliedstaaten, in denen die wirtschaftlichen Eigentümer (Steuerschuldner) entsprechend der Identitäts- und Wohnsitzprüfung gemäß Paragraph 3, als ansässig gelten, aufzugliedern ist.
  2. (2)Absatz 2Drei Viertel des Steueraufkommens werden an den Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 3 seinen Wohnsitz hat, weitergeleitet.Drei Viertel des Steueraufkommens werden an den Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 3, seinen Wohnsitz hat, weitergeleitet.
§ 9 EU-QuStG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 31.12.2005 bis 31.12.2016
  1. (1)Absatz einsDie Zahlstelle hat die EU-Quellensteuer bis 31. Mai jeden Jahres an das gemäß § 96 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 zuständige Finanzamt abzuführen und elektronisch eine Erklärung nach der FinanzOnline-Verordnung 2002 im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln, in der die EU-Quellensteuer entsprechend den Mitgliedstaaten, in denen die wirtschaftlichen Eigentümer (Steuerschuldner) entsprechend der Identitäts- und Wohnsitzprüfung gemäß § 3 als ansässig gelten, aufzugliedern ist.Die Zahlstelle hat die EU-Quellensteuer bis 31. Mai jeden Jahres an das gemäß Paragraph 96, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 zuständige Finanzamt abzuführen und elektronisch eine Erklärung nach der FinanzOnline-Verordnung 2002 im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln, in der die EU-Quellensteuer entsprechend den Mitgliedstaaten, in denen die wirtschaftlichen Eigentümer (Steuerschuldner) entsprechend der Identitäts- und Wohnsitzprüfung gemäß Paragraph 3, als ansässig gelten, aufzugliedern ist.
  2. (2)Absatz 2Drei Viertel des Steueraufkommens werden an den Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 3 seinen Wohnsitz hat, weitergeleitet.Drei Viertel des Steueraufkommens werden an den Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 3, seinen Wohnsitz hat, weitergeleitet.
§ 9 EU-QuStG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

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