§ 35 EnFG (weggefallen)

Energieförderungsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich des § 25 die Bundesregierung,

2.

hinsichtlich der §§ 20 bis 23, 28, 31 und 32 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich des § 20 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,

3.

hinsichtlich der §§ 24, 26, 27, 29 und 30 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,

4.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

§ 35 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.2018
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich des § 25 die Bundesregierung,

2.

hinsichtlich der §§ 20 bis 23, 28, 31 und 32 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich des § 20 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,

3.

hinsichtlich der §§ 24, 26, 27, 29 und 30 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,

4.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

§ 35 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen.

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