§ 24 EnFG (weggefallen)

Energieförderungsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.08.2002 bis 31.12.9999
5. ABSCHNITT

Ausbaupläne für leitungsgebundene Energien

und Energiebericht

§ 24 EnFG. Der Verband der Elektrizitätswerke Österreichs für die österreichische Elektrizitätswirtschaft und der Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen für die Gaswirtschaft und für die Fernwärmewirtschaft haben zehnjährige Ausbaupläne zu erstellen, die jährlich zu aktualisieren und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bis 30. Juni jeden Jahres vorzulegen sind. Dieser hat sie dem Energieförderungsbeirat zur Beratung zu übermitteln (§ 26 Abs. 1 Z 2weggefallen) seit 24.08.2002 weggefallen. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat das Ergebnis der Beratungen dem jeweiligen Verband, der die Ausbaupläne erstellt hat, zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 23.08.2002

In Kraft vom 01.08.1994 bis 23.08.2002
5. ABSCHNITT

Ausbaupläne für leitungsgebundene Energien

und Energiebericht

§ 24 EnFG. Der Verband der Elektrizitätswerke Österreichs für die österreichische Elektrizitätswirtschaft und der Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen für die Gaswirtschaft und für die Fernwärmewirtschaft haben zehnjährige Ausbaupläne zu erstellen, die jährlich zu aktualisieren und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bis 30. Juni jeden Jahres vorzulegen sind. Dieser hat sie dem Energieförderungsbeirat zur Beratung zu übermitteln (§ 26 Abs. 1 Z 2weggefallen) seit 24.08.2002 weggefallen. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat das Ergebnis der Beratungen dem jeweiligen Verband, der die Ausbaupläne erstellt hat, zur Kenntnis zu bringen.

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