§ 15 FBAG

Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2007 bis 31.12.9999

Inkrafttreten

§ 15. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten für

1.

Flughäfen, die jährlich weniger als zwei Millionen Fluggäste oder 50 000 t Fracht zu verzeichnen haben, mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Z 2, mit 1. Jänner 1998 in Kraft;

2.

Flughäfen, die jährlich mindestens zwei Millionen Fluggäste oder 50 000 t Fracht zu verzeichnen haben, mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Z 2, mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 2 tritt für diese Flughäfen mit 1. Jänner 2001 in Kraft;

3.

Flughäfen, die

a)

entweder jährlich mindestens drei Millionen Fluggäste oder 75 000 t Fracht zu verzeichnen haben oder

b)

in dem dem 1. April oder dem 1. Oktober des Vorjahres vorausgehenden Sechsmonatszeitraum mindestens zwei Millionen Fluggäste oder 50 000 t Fracht zu verzeichnen hatten,

mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Z 2, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

§ 3 Abs. 1 Z 2 tritt für diese Flughäfen mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2006 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(4) § 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, 2 und 4, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 6, § 6 Abs. 3, 4, 4a bis 4c und 5, § 7 Abs. 1, 2, 2a und 5 bis 8, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 4, § 12, die §§ 14a bis 14c jeweils samt Überschrift und § 17a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(5) Am 1. Jänner 2008 wirksame Infrastrukturtarife, für die keine Genehmigung gemäß § 10 vorliegt, sind bis längstens 1. Februar 2008 der Genehmigungsbehörde zur Bewilligung vorzulegen.

Stand vor dem 28.12.2007

In Kraft vom 12.08.2006 bis 28.12.2007

Inkrafttreten

§ 15. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten für

1.

Flughäfen, die jährlich weniger als zwei Millionen Fluggäste oder 50 000 t Fracht zu verzeichnen haben, mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Z 2, mit 1. Jänner 1998 in Kraft;

2.

Flughäfen, die jährlich mindestens zwei Millionen Fluggäste oder 50 000 t Fracht zu verzeichnen haben, mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Z 2, mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 2 tritt für diese Flughäfen mit 1. Jänner 2001 in Kraft;

3.

Flughäfen, die

a)

entweder jährlich mindestens drei Millionen Fluggäste oder 75 000 t Fracht zu verzeichnen haben oder

b)

in dem dem 1. April oder dem 1. Oktober des Vorjahres vorausgehenden Sechsmonatszeitraum mindestens zwei Millionen Fluggäste oder 50 000 t Fracht zu verzeichnen hatten,

mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Z 2, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

§ 3 Abs. 1 Z 2 tritt für diese Flughäfen mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2006 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(4) § 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, 2 und 4, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 6, § 6 Abs. 3, 4, 4a bis 4c und 5, § 7 Abs. 1, 2, 2a und 5 bis 8, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 4, § 12, die §§ 14a bis 14c jeweils samt Überschrift und § 17a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(5) Am 1. Jänner 2008 wirksame Infrastrukturtarife, für die keine Genehmigung gemäß § 10 vorliegt, sind bis längstens 1. Februar 2008 der Genehmigungsbehörde zur Bewilligung vorzulegen.

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