§ 14c FTEG (weggefallen)

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
§ 14c FTEG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.Paragraph 14 c,

Maßnahmen gemäß § 14a können auch auf Grund begründeter Mitteilungen durch hiezu gemäß internationaler Abkommen berechtigter ausländischer Stellen, von denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wurde, getroffen werden. Maßnahmen gemäß Paragraph 14 a, können auch auf Grund begründeter Mitteilungen durch hiezu gemäß internationaler Abkommen berechtigter ausländischer Stellen, von denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wurde, getroffen werden.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 12.07.2013 bis 25.04.2017
§ 14c FTEG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.Paragraph 14 c,

Maßnahmen gemäß § 14a können auch auf Grund begründeter Mitteilungen durch hiezu gemäß internationaler Abkommen berechtigter ausländischer Stellen, von denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wurde, getroffen werden. Maßnahmen gemäß Paragraph 14 a, können auch auf Grund begründeter Mitteilungen durch hiezu gemäß internationaler Abkommen berechtigter ausländischer Stellen, von denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wurde, getroffen werden.

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