§ 12 ÄKWO 2006 Einrichtung von Teilwahlkommissionen

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Durchführung der Wahl im Bereich der Ärztekammer für Wien hat die Landesregierung auf Antrag des Vorsitzenden der Wahlkommission die nach Wahlkörpern inhaltlich und räumlich getrennte Durchführung
    1. 1.Ziffer einsdes Abstimmungsverfahrens und
    2. 2.Ziffer 2des Ermittlungsverfahrens
    am Sitz der Ärztekammer für Wien an einem einzigen Wahltag zuzulassen. Hiefür ist für jeden Wahlkörper eine Teilwahlkommission zu bestellen, die durch die Ernennung ihrer Mitglieder gemäß Abs. 4 und 5 erfolgt.am Sitz der Ärztekammer für Wien an einem einzigen Wahltag zuzulassen. Hiefür ist für jeden Wahlkörper eine Teilwahlkommission zu bestellen, die durch die Ernennung ihrer Mitglieder gemäß Absatz 4 und 5 erfolgt.
  2. (2)Absatz 2Eine Teilwahlkommission besteht aus
    1. 1.Ziffer einseinem (einer) Vorsitzenden (Wahlkommissär/-in) und
    2. 2.Ziffer 2je zwei Personen aus jedem Wahlkörper als weitere Mitglieder.
  3. (3)Absatz 3Die örtlich zuständigen Landesregierung hat aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten
    1. 1.Ziffer einsden Vorsitzenden (die Vorsitzende) und
    2. 2.Ziffer 2einen (eine) oder zwei Stellvertreter/-innen des (der) Vorsitzenden als Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder)
    zu ernennen.
  4. (4)Absatz 4Der Kammervorstand hat
    1. 1.Ziffer einsdie weiteren Mitglieder und
    2. 2.Ziffer 2für jedes Mitglied gemäß Z 1 je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört.für jedes Mitglied gemäß Ziffer eins, je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört.
  5. (5)Absatz 5Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Teilwahlkommission kundzumachen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Durchführung der Wahl im Bereich der Ärztekammer für Wien hat die Landesregierung auf Antrag des Vorsitzenden der Wahlkommission die nach Wahlkörpern inhaltlich und räumlich getrennte Durchführung
    1. 1.Ziffer einsdes Abstimmungsverfahrens und
    2. 2.Ziffer 2des Ermittlungsverfahrens
    am Sitz der Ärztekammer für Wien an einem einzigen Wahltag zuzulassen. Hiefür ist für jeden Wahlkörper eine Teilwahlkommission zu bestellen, die durch die Ernennung ihrer Mitglieder gemäß Abs. 4 und 5 erfolgt.am Sitz der Ärztekammer für Wien an einem einzigen Wahltag zuzulassen. Hiefür ist für jeden Wahlkörper eine Teilwahlkommission zu bestellen, die durch die Ernennung ihrer Mitglieder gemäß Absatz 4 und 5 erfolgt.
  2. (2)Absatz 2Eine Teilwahlkommission besteht aus
    1. 1.Ziffer einseinem (einer) Vorsitzenden (Wahlkommissär/-in) und
    2. 2.Ziffer 2je zwei Personen aus jedem Wahlkörper als weitere Mitglieder.
  3. (3)Absatz 3Die örtlich zuständigen Landesregierung hat aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten
    1. 1.Ziffer einsden Vorsitzenden (die Vorsitzende) und
    2. 2.Ziffer 2einen (eine) oder zwei Stellvertreter/-innen des (der) Vorsitzenden als Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder)
    zu ernennen.
  4. (4)Absatz 4Der Kammervorstand hat
    1. 1.Ziffer einsdie weiteren Mitglieder und
    2. 2.Ziffer 2für jedes Mitglied gemäß Z 1 je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört.für jedes Mitglied gemäß Ziffer eins, je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört.
  5. (5)Absatz 5Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Teilwahlkommission kundzumachen.

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