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(1) Für die Durchführung der Wahl im Bereich der Ärztekammer für Wien hat die Landesregierung auf Antrag des Vorsitzenden der Wahlkommission die nach Wahlkörpern inhaltlich und räumlich getrennte Durchführung
1. | des Abstimmungsverfahrens und | |||||||||
2. | des Ermittlungsverfahrens | |||||||||
am Sitz der Ärztekammer für Wien an einem einzigen Wahltag zuzulassen. Hiefür ist für jeden Wahlkörper eine Teilwahlkommission zu bestellen, die durch die Ernennung ihrer Mitglieder gemäß Abs. 4 und 5 erfolgt. |
(2) Eine Teilwahlkommission besteht aus
1. | einem (einer) Vorsitzenden (Wahlkommissär/-in) und | |||||||||
2. | je zwei Personen aus jedem Wahlkörper als weitere Mitglieder. |
(3) Die örtlich zuständigen Landesregierung hat aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten
1. | den Vorsitzenden (die Vorsitzende) und | |||||||||
2. | einen (eine) oder zwei Stellvertreter/-innen des (der) Vorsitzenden als Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder) | |||||||||
zu ernennen. |
(4) Der Kammervorstand hat
1. | die weiteren Mitglieder und | |||||||||
2. | für jedes Mitglied gemäß Z 1 je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört. |
(5) Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Teilwahlkommission kundzumachen.
(1) Für die Durchführung der Wahl im Bereich der Ärztekammer für Wien hat die Landesregierung auf Antrag des Vorsitzenden der Wahlkommission die nach Wahlkörpern inhaltlich und räumlich getrennte Durchführung
1. | des Abstimmungsverfahrens und | |||||||||
2. | des Ermittlungsverfahrens | |||||||||
am Sitz der Ärztekammer für Wien an einem einzigen Wahltag zuzulassen. Hiefür ist für jeden Wahlkörper eine Teilwahlkommission zu bestellen, die durch die Ernennung ihrer Mitglieder gemäß Abs. 4 und 5 erfolgt. |
(2) Eine Teilwahlkommission besteht aus
1. | einem (einer) Vorsitzenden (Wahlkommissär/-in) und | |||||||||
2. | je zwei Personen aus jedem Wahlkörper als weitere Mitglieder. |
(3) Die örtlich zuständigen Landesregierung hat aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten
1. | den Vorsitzenden (die Vorsitzende) und | |||||||||
2. | einen (eine) oder zwei Stellvertreter/-innen des (der) Vorsitzenden als Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder) | |||||||||
zu ernennen. |
(4) Der Kammervorstand hat
1. | die weiteren Mitglieder und | |||||||||
2. | für jedes Mitglied gemäß Z 1 je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört. |
(5) Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Teilwahlkommission kundzumachen.