§ 30 EnFG (weggefallen)

Energieförderungsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Der Vorsitzende kann namens des Energieförderungsbeirates vom Bundeslastverteiler, von den Landeslastverteilern sowie von den Energieversorgungsunternehmen alle Auskünfte einholen, die dem Energieförderungsbeirat zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendig erscheinen, sowie zur Beratung auch Sachverständige heranziehen§ 30 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen. Ist die Beiziehung eines Sachverständigen für die Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 erforderlich, sind die dadurch entstehenden Barauslagen vom Antragsteller zu tragen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.2018
Der Vorsitzende kann namens des Energieförderungsbeirates vom Bundeslastverteiler, von den Landeslastverteilern sowie von den Energieversorgungsunternehmen alle Auskünfte einholen, die dem Energieförderungsbeirat zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendig erscheinen, sowie zur Beratung auch Sachverständige heranziehen§ 30 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen. Ist die Beiziehung eines Sachverständigen für die Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 erforderlich, sind die dadurch entstehenden Barauslagen vom Antragsteller zu tragen.

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