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Der Vorsitzende kann namens des Energieförderungsbeirates vom Bundeslastverteiler, von den Landeslastverteilern sowie von den Energieversorgungsunternehmen alle Auskünfte einholen, die dem Energieförderungsbeirat zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendig erscheinen, sowie zur Beratung auch Sachverständige heranziehen§ 30 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen. Ist die Beiziehung eines Sachverständigen für die Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 erforderlich, sind die dadurch entstehenden Barauslagen vom Antragsteller zu tragen. Der Vorsitzende kann namens des Energieförderungsbeirates vom Bundeslastverteiler, von den Landeslastverteilern sowie von den Energieversorgungsunternehmen alle Auskünfte einholen, die dem Energieförderungsbeirat zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendig erscheinen, sowie zur Beratung auch Sachverständige heranziehen. Ist die Beiziehung eines Sachverständigen für die Abgabe einer Stellungnahme gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, erforderlich, sind die dadurch entstehenden Barauslagen vom Antragsteller zu tragen.
Der Vorsitzende kann namens des Energieförderungsbeirates vom Bundeslastverteiler, von den Landeslastverteilern sowie von den Energieversorgungsunternehmen alle Auskünfte einholen, die dem Energieförderungsbeirat zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendig erscheinen, sowie zur Beratung auch Sachverständige heranziehen§ 30 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen. Ist die Beiziehung eines Sachverständigen für die Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 erforderlich, sind die dadurch entstehenden Barauslagen vom Antragsteller zu tragen. Der Vorsitzende kann namens des Energieförderungsbeirates vom Bundeslastverteiler, von den Landeslastverteilern sowie von den Energieversorgungsunternehmen alle Auskünfte einholen, die dem Energieförderungsbeirat zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendig erscheinen, sowie zur Beratung auch Sachverständige heranziehen. Ist die Beiziehung eines Sachverständigen für die Abgabe einer Stellungnahme gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, erforderlich, sind die dadurch entstehenden Barauslagen vom Antragsteller zu tragen.